A. 4. Gewerbeberechtigung für Errichtung und Verkauf von Wohnobjekten


Wohnungen bzw. Wohnhäuser in einer Wohnanlage werden nur gefördert, wenn der Errichter und Verkäufer eine entsprechende Gewerbeberechtigung für die Errichtung und den Verkauf von Wohnobjekten als Immobilientreuhänder, auch eingeschränkt auf
das Gewerbe der Bauträger, nachweisen kann.

(Neubauförderungsrichtlinie 2014/2015 §10 (4))


baubook vorarlbergSeite drucken
Seite weiterempfehlen
Link zu dieser Seite:
https://www.baubook.at/m/PHP/Kat.php?SKK=171.17108.17109.18261.18280&ST=1&rg=K&SW=2