A. 8. Einkommensobergrenze


Erläuterung (2)
Einkommensobergrenze und Einkommensbonus3. 4. 2014

Das Haushaltseinkommen liegt unter den Einkommensgrenzen. Diese betragen monatlich netto bei Haushalten mit


einer Person € 2.800,00
zwei und mehr Personen € 5.000,00


Werden die Einkommensgrenzen überschritten, wird die Förderung für jeweils begonnene € 50,00, um welche die festgelegte Einkommensgrenze überschritten wird, um 5 % gekürzt.

(Neubauförderungsrichtlinie 2014/2015 §5 13.)

 

Einkommensbonus für Eigenbedarfsförderung bis zu:  100,00 €/m² WNF


Beträgt das Einkommen monatlich netto bei Einpersonenhaushalten weniger als € 2.000,00 und bei Mehrpersonenhaushalten weniger als € 3.400,00 wird die Basisförderung für jeweils begonnene € 50,00, um welche das tatsächliche Einkommen diese Grenzen unterschreitet, um € 10,00, maximal aber um € 100,00 erhöht.


Neubauförderungs-Rechner 2014/2015 (unverbindlich)1. 3. 2014

Neubauförderungs-Rechner 2014/2015 für Eigenbedarf (2.5 MB)

Neubauförderungs-Rechner 2014/2015 für Investoren (2.5 MB)

 
Nachweis

Haushaltseinkommen: Die Summe der Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Das Erwerbseinkommen von Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird bis zu einer Höhe von monatlich € 800,00 nicht berücksichtigt.

(Neubauförderungsrichtlinie 2014/2015 §5 13.)

 


Einkommen: Als Einkommen gelten alle Einkünfte, auch Unterhaltsleistungen und jede Art von Pensionsleistungen, auch Waisenpensionen. Insbesonders werden solche gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988, (Negativeinkünfte und Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt) vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beiträge gemäß §§ 9, 10, 12, 18, 34, 36, 67 und 68 EStG 1988 und vermehrt um die steuerfreien Beträge gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4a, 4c, 5a, 5b, 9, 10 und 11 EStG 1988, vermindert um die Einkommen- bzw. Lohnsteuer
sowie (bei Unselbständigen) die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung,

den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage berücksichtigt.

 

Die in § 26 des Einkommensteuergesetzes angeführten steuerfreien Bezüge und einmalige Beträge wie z.B. eine Abfertigung oder Jubiläumsgelder werden dem Einkommen nicht zugerechnet. Auch Familienbeihilfe, Familienzuschuss des Landes und Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz zählen nicht zum Einkommen.

Gerichtlich festgesetzte Alimentations- und Unterhaltszahlungen werden anerkannt. Unterhalts- und Alimentationszahlungen für Kinder werden bis zu einem Betrag von € 150,00 bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt.


Im Regelfall berechnet sich das monatliche Nettoeinkommen wie folgt:


+ Gesamtjahresbruttoeinkommen
- Sozialversicherung
- Lohnsteuer
= Jahresnettobetrag dividiert durch 12 Monate


Die Förderungsgeberin ist berechtigt, darüber hinausgehende Einkommens- und Vermögensunterlagen anzufordern und diese der Ermittlung des Cash-Flow, der Einkommensberechnung und der Förderungsabwägung zu Grunde zu legen.
Äußerstenfalls ist die Heranziehung des Einkommensdurchschnitts der letzten drei Jahre zur Einkommensberechnung zulässig, sofern für diesen Zeitraum auch entsprechende Arbeitsverhältnisse vorliegen.


Den Einkommensnachweis erbringen:
a) Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage der Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre, der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung bzw. der Ein- und Ausgabenrechnung.
b) Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen durch Vorlage eines Jahreslohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr bzw. eines Einkommensteuerbescheids sowie des aktuellen Bezugs bei Einkommensänderungen.

 

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