Höhe des Förderungskredites nach Neubauförderungsrichtlinie 2014/2015 für den öffentlichen Wohnbau bei Errichtung von integrativen Miet- und Kaufanwartschaftswohnungen, betreuten Wohnungen sowie Not- und Startwohnungen und Wohnheimen.
Pro m² förderbare Nutzfläche beträgt die Förderung, wobei das Nominale auf ganze € 100,00 gerundet wird,
a) für Wohnheime: 600,00 €/m²WNF
b) für Schüler- und Studentenheime: 1.000,00 €/m²WNF
c) für Not- und Startwohnungen: 900,00 €/m²WNF
d) für integrative und betreute Wohnungen: 1.000,00 €/m²WNF
(Neubauförderungsrichtlinie 2014/2015 §12 (1))
Am Gebäudestandort sind folgende Grenzwerte für den Heizwärmebedarf (HWB) in kWh/(m²,a), den Primärenergiebedarf in kWh/(m²,a) und für CO2-Emissionen in kg/(m²,a) ohne Einrechnung von Erträgen einer Photovoltaikanlage einzuhalten.
Für Wohnheime, Not- und Startwohnungen:
Heizwärmebedarf nach der Formel: 14 x (l + 3,0/lc)maximal 44,2 |
Primärenergiebedarf |
Kohlendioxidemissionen |
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A/V = 0,2 |
A/V = 0,5 |
A/V ≥ 0,72 |
PEB |
CO2 |
≤ 22,4 |
≤ 35 |
≤ 44,2 |
≤ 130 |
≤ 21 |
Für integrative und betreute Wohnungen:
Heizwärmebedarf |
Primärenergiebedarf |
Kohlendioxidemissionen |
HWB |
PEB |
CO2 |
≤ 25 (OIB) |
≤ 110 |
≤ 19 |
Ausnahmen für den Heizwärmebedarf:
a) Für den Heizwärmebedarf kann auch das Referenzklima herangezogen werden.
b) Für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100 m² und einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,8 ist eine Baubewilligung ausreichend.
Ausnahmen für Klimakorrektur:
Klimakorrektur für den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen: Für Standorte mit mehr als 3.600
Heizgradtagen werden die Grenzwerte mit folgender Formel angehoben:
PEBmax = 150 x |
3.600 + 0,33 x (HGT – 3.600) |
3.600
|
CO2max = 24 x |
3.600 + 0,33 x (HGT - 3.600) |
3.600 |
Ökologisch müssen Mindestanforderungen erfüllt werden.
Hier die grafische Abbildung der o. g. Bedingungen:
(auf Bild klicken um es zu vergrößern)
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