Neubau öffentlicher Wohnbau


Punkte

Höhe des Förderungskredites nach Neubauförderungsrichtlinie 2014/2015 für den öffentlichen Wohnbau bei Errichtung von integrativen Miet- und Kaufanwartschaftswohnungen, betreuten Wohnungen sowie Not- und Startwohnungen und Wohnheimen.

 

Pro m² förderbare Nutzfläche beträgt die Förderung, wobei das Nominale auf ganze € 100,00 gerundet wird,

 

a) für Wohnheime:  600,00 €/m²WNF

b) für Schüler- und Studentenheime:  1.000,00 €/m²WNF

c) für Not- und Startwohnungen:  900,00 €/m²WNF

d) für integrative und betreute Wohnungen:  1.000,00 €/m²WNF

 

(Neubauförderungsrichtlinie 2014/2015 §12 (1))

 
Erläuterung

Am Gebäudestandort sind folgende Grenzwerte für den Heizwärmebedarf (HWB) in kWh/(m²,a), den Primärenergiebedarf in kWh/(m²,a) und für CO2-Emissionen in kg/(m²,a) ohne Einrechnung von Erträgen einer Photovoltaikanlage einzuhalten.

 

Für Wohnheime, Not- und Startwohnungen:

 

Heizwärmebedarf nach der Formel:

14 x (l + 3,0/lc)maximal 44,2

Primärenergiebedarf

Kohlendioxidemissionen

A/V = 0,2

A/V = 0,5

A/V ≥ 0,72

PEB

CO2

≤ 22,4

≤ 35

≤ 44,2

≤ 130

≤ 21

 

Für integrative und betreute Wohnungen:

 

Heizwärmebedarf

Primärenergiebedarf

Kohlendioxidemissionen

HWB

PEB

CO2

≤ 25 (OIB)

≤ 110

≤ 19

 

 

Ausnahmen für den Heizwärmebedarf:

 

a) Für den Heizwärmebedarf kann auch das Referenzklima herangezogen werden.

b) Für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100 m² und einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,8 ist eine Baubewilligung ausreichend.

 

Ausnahmen für Klimakorrektur:

 

Klimakorrektur für den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen: Für Standorte mit mehr als 3.600

Heizgradtagen werden die Grenzwerte mit folgender Formel angehoben:

 

PEBmax = 150 x 

3.600 + 0,33 x (HGT – 3.600)

3.600

 

CO2max = 24 x 

3.600 + 0,33 x (HGT - 3.600)

3.600

 

 

 

Ökologisch müssen Mindestanforderungen erfüllt werden.

 

Hier die grafische Abbildung der o. g. Bedingungen:

 

 

(auf Bild klicken um es zu vergrößern)

 

 
Nachweis

Nachzuweisen durch das Förderblatt aus dem Energieausweis (Abschnitt 5). Die richtige Ermittlung der Förderhöhe wird stichprobenweise kontrolliert.

 

 

 

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