Neubau privater Wohnbau


Punkte

Höhe des Förderungskredites nach Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 für den privaten Wohnbau bei Errichtung von Eigenheime, Zu-, Ein- oder Umbauten und Wohnungserweiterungen, Eigentums-, Miet- und Dienstnehmerwohnungen.

 

Pro m² förderbare Nutzfläche beträgt die Förderung, wobei der Förderkredit auf ganze € 100,00 gerundet wird,

 

a) für Eigenheime:  380,00 €/m²WNF

b) für Doppelhäuser:  480,00 €/m²WNF

c) für Reihenhäuser ab drei Einheiten:  530,00 €/m²WNF

d) für Eigentums-, Miet- und Dienstnehmerwohnungen

    in Mehrwohnungshäusern:  780,00 €/m²WNF

e) für Zu-, Ein- oder Umbauten,

    Wohnungserweiterungen und Ersatzneubauten:  830,00 €/m²WNF

 

(Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 §12 (1))

 
Erläuterung (3)
Heizwärmebedarf29. 12. 2015

Am Gebäudestandort sind folgende Grenzwerte für den Heizwärmebedarf (HWB) in kWh/(m²,a), den Primärenergiebedarf in kWh/(m²,a) und für CO2-Emissionen in kg/(m²,a) ohne Einrechnung von Erträgen einer Photovoltaikanlage einzuhalten.

 

Heizwärmebedarf nach der Formel:
14 x (1 + 3,0/lc)maximal 44,2

 

Primärenergiebedarf

 

Kohlendioxidemissionen

A/V = 0,2 A/V = 0,5 A/V ≥ 0,72 PEB CO2
22,4 35 44,2 150 24
Bei Fernwärme mit einem Anteil
erneuerbarer Energie von zumindest 80%

 

≤ 165

 

 

Ausnahmen für den Heizwärmebedarf:

 

a) Für den Heizwärmebedarf kann auch das Referenzklima herangezogen werden.

b) Für Gebäude mit einer konditionierten Brutto-Grundfläche von nicht mehr als 100 m² und einem A/V-Verhältnis von ≥ 0,8 ist eine Baubewilligung ausreichend.

 

Ausnahmen für Klimakorrektur:

Klimakorrektur für den Primärenergiebedarf und die Kohlendioxidemissionen: Für Standorte mit mehr als 3.600

Heizgradtagen werden die Grenzwerte mit folgender Formel angehoben:

 

PEBmax = 150 x 

3.600 + 0,33 x (HGT – 3.600)

3.600

 

CO2max = 24 x 

3.600 + 0,33 x (HGT - 3.600)

3.600

 

 

 

Ökologisch müssen Mindestanforderungen erfüllt werden.

 

 


Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 privater Wohnbau29. 12. 2015
Broschüre Bauen/Kaufen29. 12. 2015
 
Nachweis

Nachzuweisen durch das Förderblatt aus dem Energieausweis (Abschnitt 5). Die richtige Ermittlung der Förderhöhe wird stichprobenweise kontrolliert.

 

 

 
Weiterführende Informationen (2)
 

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