A. 1. Baubewilligung


Förderungsanträge können nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges bzw. um ein freies Bauvorhaben handelt. (Neubauförderrichtlinie 2016/2017 §3)

 


Objektbezogene Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten

 

- Eine rechtskräftige Baubewilligung liegt vor.

  (Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 §10 (1))

 


Übergangsbestimmung


Förderungsanträge über Wohngebäude für die bereits vor dem 1.4.2014 eine Baubewilligung beantragt wurde oder schon teilweise nach früheren Richtlinien (2013 und älter) geförderte Wohnhäuser behalten die frühere ökologische Einstufung in die Förderstufen Basis bzw. 3 – 5 und werden nach der Neubauförderungsrichtlinie 2013 bearbeitet. Lediglich für die personenbezogenen
Förderungsvoraussetzungen (siehe § 9) gilt die Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017. Soll für diese Projekte die Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 angewendet werden, sind ein neuer Energieausweis und gegebenenfalls eine neue Deklaration der ökologischen Maßnahmen zur Förderungsberechnung erforderlich.

(Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 §4)


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