Förderungsanträge können nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges bzw. um ein freies Bauvorhaben handelt. (Neubauförderrichtlinie 2018/2019 §3)
Objektbezogene Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten
- Eine rechtskräftige Baubewilligung liegt vor.
(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §10 (1))
Übergangsbestimmung
Förderungsanträge über Wohngebäude für die bereits vor dem 01.01.2018 eine Baubewilligung beantragt wurde werden nach der Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 bearbeitet. Lediglich für die personenbezogenen
Förderungsvoraussetzungen (siehe § 9) gilt die Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019. Soll für diese Projekte die Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 angewendet werden, sind ein neuer Energieausweis auf Basis der baurechtlichen Bestimmungen an 01.01.2071 (OIB 2015) und gegebenenfalls eine neue Deklaration der ökologischen Maßnahmen zur Förderungsberechnung erforderlich.
(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §4)