A. 5. WNF Obergrenze von 150m² für bis zu 5 Personenhaushalte


Erläuterung

Bis zu einem 5-Personen-Haushalt darf die gesamte Nutzfläche einer Wohnung höchstens 150 m² betragen.

Gehören sechs oder mehr Personen dem Haushalt an 170 m².

Bei Eigenheimen mit zwei baulich abgeschlossenen Wohnungen darf die gesamte Nutzfläche 200 m² betragen.

 

Bei Objekten ohne Unterkellerung und Dachboden können zusätzliche Räume für technische Zwecke (Heizung, Lüftung, Warmwasserspeicher) und Lagerzwecke (Holz-, Pelletslager) mit einer Fläche von insgesamt 25m² errichtet werden.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §10 (5))

 

Die Kreditberechnung richtet sich nach der Wohnungs- und Haushaltsgröße, wobei die tatsächliche, maximal aber folgende Nutzflächen zugrunde gelegt werden:


Für einen 1-Personen-Haushalt bis zu 70 m²,
für einen 2-Personen-Haushalt bis zu 95 m²,
für einen 3-Personen-Haushalt bis zu 110 m²,
für jede weitere Person zusätzlich 10 m², maximal bis zu 130 m²
für Dienstnehmer- und Mietwohnungen bis zu 80 m².

 

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §12 (3))

 
Nachweis

Nutzfläche:

 

Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung mit Ausnahme von Keller- und Dachbodenräumen, sowie Flächen mit einer Raumhöhe unter 1,8 m, Treppen, Zwischenwänden, Balkonen, Loggien und Terrassen (auch verglast). Ein Wintergarten wird zur Nutzfläche gezählt, wenn der Wintergarten bei der Heizwärmebedarfsberechnung als beheizte Fläche mitgerechnet wird. Kellerräume zählen nur dann zur förderbaren Nutzfläche, wenn die Anforderungen an die Belichtung und das Niveau der Räume gemäß Bautechnikverordnung erfüllt sind.


Die Nutzfläche ist anhand des genehmigten Einreichplans zu ermitteln, bei Eigentumswohnungen, bei denen Wohnungseigentum begründet wird, gilt die Nutzfläche gemäß Nutzwertgutachten, sofern dieses zum Zeitpunkt der Antragsstellung bereits vorliegt.


Hinweis: Die Betrachtung der Nutzfläche durch die Bezirksgerichte für eine gebührenbefreite Pfandrechtseintragung (130 m² bis zu einem 5-Personenhaushalt bzw. 150 m² ab einem 6-Personenhaushalt) erfolgt nicht nach dieser Definition, sondern richtet sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §5 12.)

 

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