A. 5a. Nachverdichtung und Umnutzung


Wohngebäude, die völlig entkernt werden (Austausch aller Zwischendecken) oder bei denen die statisch wirksame Bausubstanz erneuert wird und jede durch Zu-, Ein- oder Umbau neu entstehende Wohnung werden nach dieser Neubauförderungsrichtlinie und nicht nach der Wohnhaussanierungsrichtlinie gefördert.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §6 (9))

 

 

Nachverdichtung und Umnutzung:

 

Absatz 9 der Richtlinie gilt nicht für folgende Sachverhalte:

 

  1. Werden im Rahmen einer thermischen Sanierung eines Wohnhauses gleichzeitig durch Zubau neue Wohnungen errichtet, deren Gesamtnutzfläche gemeinsam maximal 100,00 m² beträgt, können diese zusätzlichen Wohnungen im Rahmen der Sanierung gefördert werden.                                                                                                               
  2. Wohnungen, die durch Umnutzung bisher nicht für Wohnzwecke genutzter Flächen in bestehender Bausubstanz neu entstehen (z.B. Ausbau eines vorhandenen Dachbodens oder einer Garage, Umnutzung von Gewerbeflächen in Wohnungen) und deren Gesamtnutzfläche gemeinsam maximal 150,00 m² beträgt, können ebenfalls im Rahmen der Sanierung gefördert werden, auch wenn die bestehende Bausubstanz noch keine Bestandswohnungen aufweist und bisher gänzlich gewerblich genutzt war.

 

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §6 (10))


baubook vorarlbergSeite drucken
Seite weiterempfehlen
Link zu dieser Seite:
https://www.baubook.at/m/PHP/Kat.php?SKK=171.27545.27553.27554.27616&ST=1&rg=K&SW=2