A. 1. Baubewilligung


Förderungsanträge können nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges bzw. um ein freies Bauvorhaben handelt.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §3)

 

Förderungsanträge über Wohngebäude für die bereits vor dem 01.01.2018 eine Baubewilligung beantragt wurde, können über Antrag nach der Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 bearbeitet werden.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §4)

 


Objektbezogene Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten

 

- Eine rechtskräftige Baubewilligung liegt vor.

  (Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §10 (1))

 

 


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