Förderungsanträge können nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges bzw. um ein freies Bauvorhaben handelt. (Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §3)
Förderungsanträge über Wohngebäude für die bereits vor dem 01.01.2018 eine Baubewilligung beantragt wurde, können über Antrag nach der Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 bearbeitet werden. (Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §4)
- Eine rechtskräftige Baubewilligung liegt vor. (Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §10 (1))
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