Wohnhäuser, Wohnungen und Wohnheime werden gefördert, wenn:
(1) die Baubewilligung zum Zeitpunkt der Antragsstellung 20 Jahre und für Lärmschutz-maßnahmen gemäß § 9
zumindest 10 Jahre zurückliegt,
(2) der Bestand mit den Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen vereinbar ist oder im öffentlichen Interesse liegt,
(3) die Sanierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Restnutzungsdauer wirtschaftlich vertretbar erscheinen und
(4) folgende Mindest-U-Werte in W/m²K für die Förderstufen gemäß Tabelle in § 10 Abs. 4 nachgewiesen werden:
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Förderstufe
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Dach, oberste Geschossdecke
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Außenwand
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Boden und Wände gegen unbeheizt bzw. Erdreich
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Fenster (Glas + Rahmen)
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Basis-Stufe |
≤ 0,16 |
≤ 0,20 |
≤ 0,30 |
≤ 1,00 |
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Bonus-Stufe |
≤ 0,13 |
≤ 0,15 |
≤ 0,23 |
≤ 0,85 |
(5) Ökologisch müssen nachstehende Mindestanforderungen für neu eingebaute Baustoffe, Materialien und Elemente erfüllt werden (Details siehe Anhang 1):
a) Baustoffe, Dämmstoffe und Bauelemente müssen HFKW-frei sein.
b) Rohre in Gebäuden, Folien, Abdichtungsbahnen, Fußbodenbeläge und Tapeten müssen PVC-frei sein.
c) Holz muss aus nachhaltiger Gewinnung stammen. Für außereuropäisches Holz ist ein Nachweis über
ein 100%-FSC-COC-Zertifikat oder ein 100%-PEFC-COC-Zertifikat zu erbringen, für Fensterholz genügt auch
ein SFI-Zertifikat
d) Verputze dürfen maximal 6 % Kunststoffanteil enthalten und es sind zement-gebundene Kleber zu verwenden.
(6) Von der Förderung ausgenommen sind Wohnhäuser, die im Eigentum des Bundes oder des Landes stehen, es sei denn, die Förderung wird vom Wohnungsinhaber (Mieter) beantragt.
(7) Wohnhäuser und Wohnungen, die nicht ganzjährig von förderbaren Haushalten als Hauptwohnsitz bewohnt werden, können nur im Rahmen der Objektförderung gemäß § 12 gefördert werden.
(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §7 (1) bis (7))