B. 6a. Erneuerung der Elektro-, Blitzschutz- bzw. Brandschutzanlagen


Sanierungsmaßnahmen die keine thermischen Verbesserungsmaßnahmen in der Gebäudehülle betreffen werden als "Sonstige Maßnahmen" gemäß Wohnhaussanierungsrichtlinie § 8 lit. f) bis q)gefördert.

 

Die Höhe des Förderungskredits, berechnet je m² Nutzfläche (WNF) für sonstige
Maßnahmen beträgt:

360,00 €/m² WNF

 

 

Es erfolgt eine Deckelung bei maximal 60 % der anerkennbaren Sanierungskosten.

(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §10 (5))

 

Die Durchführung der empfohlenen Justierungsmaßnahmen am Heizungs- und Haustechniksystem durch befugte Installateur- und Haustechnikfirmen können als anerkannte sonstige Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 lit. h) geltend gemacht werden.

(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §16 (2))



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