Besonders gefährliche VOC (KMR) nicht nachweisbar

Flüchtige organische Verbindungen (VOC), welche als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (KMR) eingestuft sind, dürfen im Prüfkammertest nicht nachweisbar (n.n.) sein. Die Nachweisgrenze liegt bei ≤ 0,001 mg/m³.

Genauere Informationen zu den Prüfbedingungen und den gültigen Grenzwerten finden Sie unter folgendem Link: Vergaberichtlinie 5010: Emissionsarme Bauprodukte
(https://nplusr.ampad-app.de/public/guidelines/de/5010.pdf)

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