Besonders gefährliche VOC (KMR) nicht nachweisbar
Flüchtige organische Verbindungen (VOC), welche als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch (KMR) eingestuft sind, dürfen im Prüfkammertest nicht nachweisbar (n.n.) sein. Die Nachweisgrenze liegt bei ≤ 0,001 mg/m³.
Genauere Informationen zu den Prüfbedingungen und den gültigen Grenzwerten finden Sie unter folgendem Link: Vergaberichtlinie 5010: Emissionsarme Bauprodukte
(https://nplusr.ampad-app.de/public/guidelines/de/5010.pdf)
Seite drucken
Fenster schließen