SVHC (besonders besorgniserregende Stoffe)
Nachweismöglichkeiten:
- Sicherheitsdatenblatt (verpflichtend für Gemische)
* Als SVHC gemäß REACH-Verordnung, Art. 57 gelten krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe(CMR-Stoffe, Kategorie 1A und 1B) sowie Stoffe, die persistent, bioakkumulierend und/oder toxisch (PBT-Stoffe),sehr persistent und/oder sehr bioakkumulierend (vPvB-Stoffe) oder aus anderen Gründen vergleichbar besorgniserregend sind.
Besondere Verpflichtungen gelten für diejenigen Stoffe mit SVHC-Eigenschaften, die in der sogenannten "Kandidatenliste" (REACH Artikel 59 Absatz 1) genannt sind.Der aktuelle Stand der Kandidatenliste ist auf der Homepage der Europäischen Chemikalien Agentur ECHA einsehbar unter: www.reach-clp-biozid-helpdesk.de/de/REACH/Kandidatenliste/Kandidatenliste-Einfuehrung.html
SVHC – Substance of Very High Concern
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