Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit (Quelle: ONORM B 8110-7)

1.         Ermittlung des Bemessungswertes

1.1      Dämmstoffe gemäß harmonisierter europäischer Produktnormen


Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ist nach ÖNORM B 6015-5 zu ermitteln. Er ergibt sich aus dem Fraktil-Wert der Wärmeleitfähigkeit (90 %-Fraktile) durch Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm für den Feuchtegleichgewichtszustand bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte.


Der Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm wird in der Regel aus den Feuchte-Umrechnungskoeffizienten fu bzw. fy und dem Feuchtegehalt u bzw. ψ berechnet, die aus ÖNORM
EN ISO 10456:2010, Tabelle 4 stammen.


Die Feuchte-Umrechnungskoeffizienten und die Feuchtegehalte dürfen speziell für ein bestimmtes Dämmprodukt auch von einer akkreditierten Prüfstelle gemäß den jeweiligen harmonisierten europäischen Produktnormen ermittelt werden.


Die Rundung hat nach ÖNORM EN ISO 10456 zu erfolgen.


1.2      Dämmstoffe gemäß einer Europäischen Technischen Zulassung


Die Ermittlung des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit erfolgt durch Multiplikation des Fraktil-Wertes der Wärmeleitfähigkeit (90 %-Fraktile) bzw. Grenzwertes der Wärmeleitfähigkeit mit dem Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm für den Feuchtegleichgewichtszustand bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte.


Wenn in einer Europäischen Technischen Zulassung nur der Nennwert der Wärmeleitfähigkeit basierend auf dem Fraktil-Wert bzw. Grenzwert der Wärmeleitfähigkeit angegeben ist, wird der Nennwert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm bezogen auf den Feuchtegleichgewichtszustand bei 23 °C und
50 % relative Luftfeuchte dividiert und danach mit dem Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm bezogen auf den Feuchtegleichgewichtszustand bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte multipliziert.


1.3      Dämmstoffe gemäß einer Österreichischen Technischen Zulassung


Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit wird in der Zulassung angegeben. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit in Zulassungen, die vor November 2009 ausgestellt wurden, ist dahingehend zu überprüfen, ob aufgrund der geänderten Ermittlungsregeln, insbesondere der geänderten Rundungsregeln, der bisherige Wert zu erhöhen ist.


1.4      Dämmstoffe gemäß nationale Normen


Die Ermittlung des Bemessungswertes der Wärmeleitfähigkeit erfolgt durch Multiplikation des Fraktil-Wertes der Wärmeleitfähigkeit (90 %-Fraktile) mit dem Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm für den Feuchtegleichgewichtszustand bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte.


Die Feuchte-Umrechnungskoeffizienten sind aus ÖNORM B 6015-2 zu entnehmen oder nach ÖNORM
B 6015-5 zu ermitteln.


1.5      Mauerwerk


Die Bezeichnung der Bemessungswerte sowie deren Ermittlung haben nach ÖNORM EN 1745, ÖNORM
B 3200 und ÖNORM EN ISO 10456 zu erfolgen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit des Mauerwerks (inklusive Material, Steingeometrie und Fugenanteil) wird mit λdesign,mas bezeichnet, und mit den
50 %-Fraktil-Werten ermittelt.


 


1.6      Mauer- und Putzmörtel


Die Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit für Mauer- und Putzmörtel werden gemäß ÖNORM EN 1745 mit λdesign,mor bezeichnet. Die Fraktil-Werte für Mauer- und Putzmörtel werden mit λ10,dry,mor bezeichnet und können den Tabellen der ÖNORM EN 1745:2012 entnommen oder nach den dort genannten Verfahren ermittelt werden.


1.7      Betone


Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von Betonen (insbesondere von Betonen mit Leichtzuschlägen und Holzspanbeton) wird mit λr bezeichnet und mit den 50 %-Fraktil-Werten ermittelt.


1.8      Holz und Holzwerkstoffe


Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem Fraktil-Wert (50 %-Fraktile) der gemessenen Wärmeleitfähigkeiten (λ10tr) multipliziert mit dem Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt Fm bezogen auf den Feuchtegleichgewichtszustand bei 23 °C und 80 % relative Luftfeuchte entsprechend ÖNORM
B 6015-2:2009, Tabelle 2.


1.9      Sonderbaustoffe


Die Wärmeleitfähigkeiten für Bodenmaterialien wurden aus ÖNORM EN 13370 übernommen.


2         Statistische Randbedingungen


Falls für den Fraktilwert der Wärmeleitfähigkeit in der jeweiligen Produktnorm kein Hinweis für das zu verwendende Vertrauens-Toleranz-Intervall gegeben ist, gilt folgende Regelung:


Für λr ≤ 0,08 W/(m × K) gilt die 90 %-Fraktile; der berechnete Wert ist auf nächsthöhere 0,001 W/m × K aufzurunden.


Für λr > 0,08 W/(m × K) gilt die 50 %-Fraktile; der berechnete Wert ist auf nächsthöhere 0,005 W/m × K aufzurunden.


 


Während der Berechnungen darf kein Wert auf weniger als drei wertanzeigende Ziffern gerundet werden


Quelle: ONORM B 8110-7 S. 5f



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