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FCKW und HFCKW: Voll- und teilhalogenierte (fluorierte, chlorierte) Kohlenwasserstoffe bewirken auf Grund ihres z.T. hohen ozonschädigenden Potentials die Zerstörung der Ozonschicht. HFKW: Teilhalogenierte (fluorierte) Kohlenwasserstoffe tragen wesentlich zum Treibhauseffekt bei. Kommerzielle Kurzbezeichnungen: R 134 a, R 407 c, etc. Vollhalogenierte (FCKW) und bestimmte teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe sind im gesamten EU-Raum in allen Bereichen und allen Stufen des Warenverkehrs (Herstellung, Inverkehrsetzen, Verwenden) auf Grund ihrer zerstörenden Wirkung auf die Ozonschicht verboten. In der Folge kam es zu einem Umstieg auf teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), die zwar ein nur sehr geringes Ozonzerstörungspotential besitzen, jedoch einen sehr hohen Treibhauseffekt bewirken (ausgedrückt als GWP-Zahl). Seit 2002 bestehen daher in Österreich Verbote bzw. Beschränkungen für FKW, HFKW und SF6 (s. Verordnung BGBl. II Nr. 447/2002, in der Fassung BGBl. II 246/2005). HFCKW und HFKW können im Wohnbau hauptsächlich in Schaumstoffen, als Kälte- bzw. Wärmeträgermedium in Wärmepumpen, Klimageräten, Kühlgeräten und –anlagen sowie in Feuerlöschern vorhanden sein. Schwefelhexafluorid (SF6) kann zur Herstellung von Schallschutzfenstern verwendet worden sein. a) Schaum- und Dämmstoffe XPS-Platten: für Kellerwand, Sockelbereich, Bodenplatten, Kühlhäuser, Grün- und Terrassendächer, etc. Alternative: CO2-geschäumte Platten PU-Platten: für Dachausbau, Fassadenelemente, Hallendecken, Steildach, etc. PU-Schaum: für Brunnenschächte, Hohlraumverdämmung, Montage und Dichtung von Fensterstöcken, Türzargen, etc. b) Kälte-/Wärmeträgermittel Wärmepumpen: Heizung bzw. Warmwasserbereitung, Abwärmenutzung Klimageräte: Raumklimatisierung, Autoklimaanlagen Alternative: Propan, Fernkälte c) Schallschutzfenster Alternative: Argon, transparente Gießharz-Kunststoff-Beschichtung d) Feuerlöscher Alternative: Inertgase (CO2, Argon, Stickstoff), Aerosollöscher, Pulverlöscher
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