Einkommensobergrenze |
Das Haushaltseinkommen liegt unter den Einkommensgrenzen. Diese betragen monatlich netto bei Haushalten mit | ||||||||||
Für Mietwohnungen: | Für Kaufanwartschaftswohnungen: | |||||||||
einer Person | € 2.240,00 | € 2.800,00 | ||||||||
zwei und mehr Personen | € 4.000,00 | € 5.000,00 |
(Laut Wohnungsvergaberichtlinie 2015)
Neubauförderungs-Rechner 2016/2017 (unverbindlich) |
Haushaltseinkommen:
Die Summe der Einkommen aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen. Das Erwerbseinkommen bzw. Folgeeinkommen, AMS-Taggeld und Kinderbetreuungsgeld von Kindern bis zur Vollendung des 25.Lebensjahres wird bis zu einer Höhe von monatlich € 800,00 nicht berücksichtigt.
(Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 §4 16.)
Einkommen:
Als Einkommen gelten alle Einkünfte, auch Unterhaltsleistungen und jede Art von Pensionsleistungen, auch Waisenpensionen. Insbesonders werden solche gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl.Nr. 400/1988, (Negativeinkünfte
und Verlustvorträge werden nicht berücksichtigt) vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beiträge gemäß §§ 9, 10, 12, 18, 34, 36, 67 und 68 EStG 1988 und vermehrt um die steuerfreien Beträge gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 4a, 4c, 5a, 5b, 9, 10 und 11 EStG 1988, vermindert um die Einkommen- bzw. Lohnsteuer sowie (bei Unselbständigen) die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, den Wohnbauförderungsbeitrag und die Kammerumlage berücksichtigt.
Die in § 26 des Einkommensteuergesetzes angeführten steuerfreien Bezüge und einmalige Beträge wie z.B. eine Abfertigung oder Jubiläumsgelder werden dem Einkommen nicht zugerechnet. Auch Familienbeihilfe, Familienzuschuss des Landes und Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz zählen nicht zum Einkommen.
Gerichtlich festgesetzte Alimentations- und Unterhaltszahlungen werden anerkannt.
Unterhalts- und Alimentationszahlungen für Kinder werden bis zu einem Betrag von € 150,00 bei der Berechnung des Einkommens nicht berücksichtigt.
Im Regelfall berechnet sich das monatliche Nettoeinkommen wie folgt:
+ Gesamtjahresbruttoeinkommen
- Sozialversicherung
- Lohnsteuer
= Jahresnettobetrag dividiert durch 12 Monate.
Die Förderungsgeberin ist berechtigt, darüber hinausgehende Einkommens- und Vermögensunterlagen anzufordern und diese der Ermittlung des Cash-Flow, der Einkommensberechnung und der Förderungsabwägung zu Grunde zu legen.
Äußerstenfalls ist die Heranziehung des Einkommensdurchschnitts der letzten drei Jahre zur Einkommensberechnung zulässig, sofern für diesen Zeitraum auch entsprechende Arbeitsverhältnisse vorliegen.
Den Einkommensnachweis erbringen:
a) Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage der
Einkommensteuerbescheide der letzten drei Jahre, der Bilanz sowie der Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. der Ein- und Ausgabenrechnung.
b) Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen durch Vorlage eines Jahreslohnzettels für das
vorangegangene Kalenderjahr bzw. eines Einkommensteuerbescheids sowie des
aktuellen Bezugs bei Einkommensänderungen.
(Neubauförderungsrichtlinie 2016/2017 §4 17.)
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