A. 6b. Gemeinschaftsräume in Wohnanlagen


Bei Mehrwohnungshäusern mit mindestens sechs Wohnungen werden bei der Errichtung von Gemeinschaftsräumen als Erlebnisräume für Jung und Alt verlorene Zuschüsse von € 900,00 je m² Nutzfläche gewährt. Die Räume werden gefördert, wenn sie folgende Mindeststandards erfüllen und ein Drittel der Wohnungen gefördert werden:


a) oberirdisch gelegen und barrierefrei über einen der Hauptwege in der Wohnanlage erreichbar

    und partiell einsehbar,
b) optisch von der Wohnanlage abgehoben, klar sichtbar und erkennbar,
c) jedenfalls von außen zugänglich,
d) eine gute funktionale Verbindung mit dem angrenzenden Außenraum,
e) behindertengerechtes WC mit Waschbecken,
f) beheizbar,
g) einfache Küche mit ausreichend Steckdosen und ein Fernsehanschluss,
h) ausreichend bequeme und flexible Möblierung (Stühle und Tische),
i) Mindestgröße im Ausmaß einer üblichen 2-Zimmer-Wohnung mit flexibler Möglichkeit zur Abtrennung,
j) für die Bewohner jederzeit frei und kostenlos zugänglich und nutzbar und
k) es liegt ein mit den Bewohnern, z.B. im Rahmen der Einzugsbegleitung partizipativ erstelltes Nutzungs-

    und Betreuungskonzept vor.


Maximal werden 80 m² gefördert. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens ein Jahr nach Meldung der Bauvollendung an die Behörde. Bei Wohnanlagen mit mehr als 25 Wohneinheiten ist das Ergebnis der Quartiersbetrachtung zu berücksichtigen und hat eine Abstimmung mit der Gemeinde stattzufinden.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §17)


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