A. 9. Kinderbonus



Kinderbonus

 

Pro m² förderbare Nutzfläche werden Zuschläge gewährt, wobei der Förderungskredit auf ganze € 100,00 gerundet wird,

 

Kinderbonus für Eigenbedarfsförderung: je Kind  50,00 €/m²WNF

 

Bei Mehrlingsgeburten bzw. ab 3 Kindern, je Kind  75,00 €/m²WNF

 

Dieser Zuschlag wird für jedes Kind gewährt, für das Familienbeihilfe bezogen wird. Ungeborene Kinder werden bei Nachweis einer Schwangerschaft z.B. durch Kopie des Mutter-Kind-Passes berücksichtigt.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §12 (2) a))


Kinderzuschuss

 

(1) Für geförderte Haushalte wird bei Geburt bzw. Adoption eines Kindes innerhalb von 10 Jahren ab der Neubauförderungszusage bzw. ab der Zustimmung zur Übernahme eines bestehenden Neubauförderungskredits auf die Dauer von zwei Jahren, längstens auf die Restlaufzeit des Förderungskredits, ein monatlicher Zuschuss in
Höhe von € 50,00 bei einem Kind und € 75,00 je Kind bei Mehrlingsgeburten ausbezahlt.


(2) Voraussetzung für diesen Kinderzuschuss ist, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung bei Berücksichtigung des Kinderbetreuungsgeldes die Einkommensgrenzen der aktuell gültigen Neubauförderungsrichtlinie eingehalten werden und das Kind nicht bereits bei der Neubauförderungszusage über den Kinderbonus berücksichtigt worden ist.

 

(3) Der Förderungsantrag für diesen Kinderzuschuss ist innerhalb von drei Monaten ab Geburt bzw. Adoption zu stellen. Für verspätete Anträge wird die Bewilligungsdauer von zwei Jahren gemäß Abs. 1 entsprechend verkürzt.


(4) Dieser Kinderzuschuss kann im Zeitraum von 10 Jahren ab der Förderungszusage für den Neubauförderungskredit bzw. ab der Zustimmung zur Übernahme eines bestehenden Neubauförderungskredits mehrmals in Anspruch genommen werden.


(5) Der Kinderzuschuss wird nicht gewährt bzw. eingestellt, wenn der Neubauförderungskredit einen Zahlungsrückstand aufweist.

 

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §15)

 


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