A. 2. Quartiersbetrachtung ab 25 Wohnungen


Quartiersbetrachtung

 

Ausgangspunkt ist die Betrachtung eines Bauvorhabens in Bezug auf das gesamte umliegende Quartier.

Erst die Berücksichtigung der dort lebensrelevanten Parameter ermöglicht bei neuen baulichen Aufgaben eine Qualitätssteigerung im Wohnbau herbeizuführen.

 

Die Quartiersbetrachtung ist ein wichtiges Instrument für die Gemeindeentwicklung bei größeren Wohnanlagen.

Bereits bei der Baugrundlagenbestimmung sollen die Anforderungen durch die Gemeinde definiert werden.

Eine Qualitätssicherung ist gegebenenfalls mit Unterstützung der Abteilung Raumplanung und Baurecht (VIIa) des Landes durch die Gemeinde durchzuführen.

Der Nachweis über die Quartiersbetrachtung erfolgt in Form einer schriftlichen Stellungnahme des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin zum Bauvorhaben.

Diese Stellungnahme geht auf die im Leitfaden zur Quartiersbetrachtung angeführten Parameter ein und enthält unter Berücksichtigung der vorgemerkten Wohnungssuchenden eine Empfehlung zum vorzusehenden Wohnungsmix.

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §5 13.)

 

 

Objektbezogene Voraussetzungen für die Gewährung von Krediten

 

- Für Wohnanlagen ab 25 Wohnungen ist eine Quartiersbetrachtung erforderlich.

  (Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §10 (2))

 


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