A. 5. Kinderspielplätze und Gemeinschaftsflächen in Wohnanlagen


Bei Gebäuden mit mindestens vier Wohnungen werden die Kosten der Errichtung von gestalteten Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsflächen gefördert, wenn diese den baurechtlichen Bestimmungen und der Kinderspielplatzverordnung des Landes in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und folgende Mindestausstattung aufweisen:

 

  1. Sandfläche (mindestens 5 m² bei Wohnanlagen mit bis zu 15 Wohnungen und mindestens 8 m² bei Wohnanlagen mit mehr als 15 Wohnungen) mit Abdeckplane und Sonnenschutz (auch Verschattung durch Gebäude oder geeigneten Baumbestand möglich)
  2. Sitzgelegenheit mit zwei Bänken und einem Tisch inklusive Sonnenschutz
  3. Kleinkindspielgerät: wie z.B. Rutsche oder Schaukel oder Wippe
  4. für Wohnanlagen mit bis zu 15 Wohnungen:
    zwei zusätzliche Maßnahmen aus der Tabelle im Anhang 4 „Erläuterungen zu Kinderspielplätzen und Gemeinschaftsflächen“ oder zwei zusätzliche gleichwertige Maßnahmen in Abstimmung mit der Abteilung Wohnbauförderung (IIId) und 
  5. je weitere angefangene 15 Wohnungen eine weitere zusätzliche Maßnahme

 

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §16 (1) a) bis e))

 

Als nicht rückzahlbarer Einmalzuschuss werden gewährt:


für die ersten 15 Wohnungen € 600,00 je Wohnung,
für jede weitere Wohnung € 400,00 je Wohnung,
maximal 60 % der Kosten.

 

(Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 §16 (2))

 

Zum Erhalt der Förderung sind auch die Punkte unter §16 (3) bis (8) der Neubauförderungsrichtlinie 2018/2019 zu beachten bzw. einzuhalten.


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