Wohnhaussanierung


Diese Richtlinie gilt für Förderungsanträge ab 01.01.2018 bis 31.12.2019.


Für alle Förderungsanträge gilt das Antragsprinzip. Den Anträgen wird jene Richtlinie zu Grunde gelegt, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung (Eingangsdatum beim Amt der Vorarlberger Landesregierung) gilt.

Voraussetzung ist die Vollständigkeit eines Antrags. Dieser muss alle Beilagen enthalten, die zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen erforderlich sind.

Förderungsanträge können nur für baubehördlich bewilligte Bauvorhaben gestellt werden, sofern es sich nicht um ein anzeigepflichtiges bzw. um ein freies Bau-vorhaben handelt.

 

Eine Förderung wird nur dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin des Wohnhauses, dem bzw. der Bauberechtigten, bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung auch dem Mieter bzw. der Mieterin, diesem bzw. dieser aber nur in Form eines Einmalzuschusses, sofern keine Zustimmung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin zur Verbücherung des Förderungskredits vorliegt, gewährt.

 

Bei Mehrwohnungshäusern im Wohnungseigentum mit mehreren Eigentümern wird eine Förderung auch der Eigentümergemeinschaft gemäß § 12 "Objektförderung an Eigentümergemeinschaften"  gewährt, aber nur in Form eines Kredits.



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