A. 6. Nachverdichtung und Umnutzung


Erläuterung (2)
15. 1. 2018

Wohnhäuser, die völlig entkernt werden (Austausch aller Geschossdecken) oder bei denen die statisch wirksame Bausubstanz erneuert wird und jede durch Zu-, Ein- oder Umbau neu entstehende Wohnung werden als Neubau gefördert.

(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §5 (9))

 

§5 Absatz 9 der Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 gilt nicht für folgende Sachverhalte:


1. Werden im Rahmen einer thermischen Sanierung eines Wohnhauses gleichzeitig durch Zubau neue Wohnungen errichtet, deren Gesamtnutzfläche gemeinsam maximal 100 m² beträgt, können diese zusätzlichen Wohnungen im Rahmen der Sanierung gefördert werden.


2. Wohnungen, die durch Umnutzung bisher nicht für Wohnzwecke genutzter Flächen in bestehender Bausubstanz neu entstehen (z.B. Ausbau eines vorhandenen Dachbodens oder einer Garage, Umnutzung von Gewerbeflächen in Wohnungen) und deren Gesamtnutzfläche gemeinsam maximal 150 m² beträgt, können ebenfalls im Rahmen der Sanierung gefördert werden, auch wenn die bestehende Bausubstanz noch keine Bestandswohnungen aufweist und bisher gänzlich gewerblich genutzt war.


Förderungsrechner Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 (unverbindlich)4. 1. 2018

 

 Sanierungsförderungs-Rechner 2018/2019

 
Nachweis

Gesamtsanierungs- und Nachverdichtungsbonus:

 

Dieser Zuschuss kann beantragt werden wenn gleichzeitig drei oder mehr Maßnahmen an der Gebäudehülle durchgeführt werden (§ 4 Z. 13) oder es sich um eine Nachverdichtung oder Umnutzung im Sinne von § 5 Abs. 10 handelt.

 

Materialressourcenbonus:

 

Dieser Zuschuss kann beantragt werden wenn zusätzlich der Oekoindex OI-S Wert (OI3BG0,BGF) gerechnet auf die Bilanzgrenze 0 bezogen auf die konditionierte Bruttogrundfläche kleiner/gleich 80 beträgt.

 

Revitalisierungsbonus:

 

Wenn obige Maßnahmen ein Eigenheim betreffen, das innerhalb von zwei Jahren ab Kauf bzw. Erbschaft, sofern an andere Erbberechtigte eine Ausgleichszahlung erfolgte, überwiegend für den Eigenbedarf saniert wird, erhöht sich der Gesamtsanierungs- und Materialressourcenbonus um: 100,00 €/m²WNF

 

Für den Gesamtsanierungs-, Nachverdichtungs- und Materialressourcenbonus und den Revitalisierungsbonus ist der Austausch einer bestehenden Ölheizung gegen ein neues Ölheizungssystem nicht zulässig.

 

(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §10 (6) a))

 

 

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