Sanierungsberatung: |
Eine Sanierungsberatung im Vorfeld einer im Rahmen der Wohnhaussanierungsrichtlinie oder der Energieförderungsrichtlinie geförderten Wohnhaussanierung und die Erstellung einer umfassenden Entscheidungsgrundlage (Variantenstudie, Energieausweise, Umsetzungskonzept) durch
wird bei Eigenheimen, Doppelhäusern und Reihenhäusern, Wohnheimen und bei Mehrwohnungshäusern bis sechs
Wohneinheiten in
als Einmalzuschuss gefördert.
Einzelne Wohnungen werden nicht gefördert.
(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §15)
Sanierungsbegleitung: |
Wird die Durchführung der Sanierungsarbeiten bis zur Endabrechnung durch den Sanierungsberater bzw. die Sanierungs-beraterin begleitet und steht dieser bzw. diese für technische Fragen bei der Förderungsabwicklung zur Verfügung, werden
sofern vom Berater bzw. der Beraterin folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen erbracht werden:
(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §16 (1))
Sanierungsberatung: |
Vom Berater bzw. der Beraterin sind folgende Unterlagen als Beilage zum Bestandsenergieausweis in der Energieausweiszentrale (www.eawz.at) zu speichern, sofern diese Unterlagen nicht dem Förderungsantrag beigelegt werden:
Bei Mehrwohnungshäusern ist Antragsstellerin die Eigentümergemeinschaft, beim Eigenheim/Reihenhaus der Eigentümer bzw. die Eigentümerin.
Der Antrag über die Sanierungsberatungsförderung ist in das Antragsformular über eine Wohnhaussanierung integriert und kann nur bewilligt werden, wenn die Sanierungsberatung gerechnet ab Rechnungsdatum nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
Die Auszahlung erfolgt im Zuge der vorläufigen Förderungszusage über die geplanten Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.
(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §15 (2) bis (4))
Sanierungsbegleitung: |
Die Durchführung der empfohlenen Justierungsmaßnahmen am Heizungs- und Haustechniksystem durch befugte Installateur- und Haustechnikfirmen können als anerkannte sonstige Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 lit. h) geltend gemacht werden.
Bei Mehrwohnungshäusern ist Antragsstellerin die Eigentümergemeinschaft, beim Eigenheim/Reihenhaus der Eigentümer bzw. die Eigentümerin.
Der Antrag über die Sanierungsbegleitungsförderung ist im Endabrechnungsformular integriert. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel nach Abschluss der Sanierungsförderung.
(Wohnhaussanierungsrichrlinie 2018/2019 §16 (2) bis (4))
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