A. 7. Sanierungsberatung, Sanierungsbegleitung


Erläuterung (2)
Sanierungsberatung:15. 1. 2018

Eine Sanierungsberatung im Vorfeld einer im Rahmen der Wohnhaussanierungsrichtlinie oder der Energieförderungsrichtlinie geförderten Wohnhaussanierung und die Erstellung einer umfassenden Entscheidungsgrundlage (Variantenstudie, Energieausweise, Umsetzungskonzept) durch

  • befugte Aussteller und Ausstellerinnen von Energieausweisen oder
  • unabhängige Ingenieurbüros und Ziviltechniker einschlägiger Fachrichtungen mit aufrechter Befugnis,


wird bei Eigenheimen, Doppelhäusern und Reihenhäusern, Wohnheimen und bei Mehrwohnungshäusern bis sechs

Wohneinheiten in

 

  • Höhe von 75 % der nachgewiesenen Kosten, maximal mit € 1.200,00 je Gebäude,
  • bei Mehrwohnungshäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten mit maximal € 3.000,00 je Gebäude

 

als Einmalzuschuss gefördert.

 

Einzelne Wohnungen werden nicht gefördert.

(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §15)


Sanierungsbegleitung:15. 1. 2018

Wird die Durchführung der Sanierungsarbeiten bis zur Endabrechnung durch den Sanierungsberater bzw. die Sanierungs-beraterin begleitet und steht dieser bzw. diese für technische Fragen bei der Förderungsabwicklung zur Verfügung, werden

 

  • die nachgewiesen Kosten mit 75 %, maximal mit € 600,00 bei Eigenheimen, Doppelhäusern und Wohnheimen, sowie bei Reihenhäusern und Mehrwohnungshäusern bis sechs Wohneinheiten
  • und maximal € 1.200,00 bei Mehrwohnungshäusern mit mehr als sechs Wohneinheiten gefördert,

 

sofern vom Berater bzw. der Beraterin folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen erbracht werden:

 

  • Bestätigung der Fertigstellung samt Auflistung der umgesetzten Maßnahmen inklusive Endabrechnung,

 

  • Empfehlungen zur Nachjustierung des Heizungs- und Haustechniksystems, sofern dies nicht gleichzeitig erneuert worden ist,

     

  • Fertigstellungs-Energieausweis auf Basis der tatsächlich umgesetzten Maßnahmen als neuer Bestandsenergieausweis in der Energieausweiszentrale,

     

  • Ausdruck Internet-Förderungsrechner zur Förderungsberechnung auf Basis des Fertigstellungs-Energieausweises und den zugeordneten Kosten.

 

(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §16 (1))

 
Nachweis (2)
Sanierungsberatung:15. 1. 2018

Vom Berater bzw. der Beraterin sind folgende Unterlagen als Beilage zum Bestandsenergieausweis in der Energieausweiszentrale (www.eawz.at) zu speichern, sofern diese Unterlagen nicht dem Förderungsantrag beigelegt werden:

 

  • Bericht über den Ist-Zustand des Wohnhauses samt Fotos
  • Bericht über den Ist-Zustand des Heizungs- und Haustechniksystems, Energieträger samt Empfehlungen
  • Bericht zur Variantenstudie und Entscheidungsgrundlage inklusive der Darstellung
    • von sinnvollen Maßnahmen zu mehreren Varianten
    • der Abschätzung der möglichen rechnerischen Einspareffekte je Variante
    • von Empfehlungen, vor allem in Richtung Gesamtsanierung und ökologischer Materialwahl
  • Energieausweis zur beantragten Sanierungsvariante
  • Ausdruck Internet-Förderungsrechner zur Umsetzungsvariante.

 

Bei Mehrwohnungshäusern ist Antragsstellerin die Eigentümergemeinschaft, beim Eigenheim/Reihenhaus der Eigentümer bzw. die Eigentümerin.

 

Der Antrag über die Sanierungsberatungsförderung ist in das Antragsformular über eine Wohnhaussanierung integriert und kann nur bewilligt werden, wenn die Sanierungsberatung gerechnet ab Rechnungsdatum nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

Die Auszahlung erfolgt im Zuge der vorläufigen Förderungszusage über die geplanten Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel.

(Wohnhaussanierungsrichtlinie 2018/2019 §15 (2) bis (4))

 

 


Sanierungsbegleitung:15. 1. 2018

Die Durchführung der empfohlenen Justierungsmaßnahmen am Heizungs- und Haustechniksystem durch befugte Installateur- und Haustechnikfirmen können als anerkannte sonstige Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 lit. h) geltend gemacht werden.

 

Bei Mehrwohnungshäusern ist Antragsstellerin die Eigentümergemeinschaft, beim Eigenheim/Reihenhaus der Eigentümer bzw. die Eigentümerin.


Der Antrag über die Sanierungsbegleitungsförderung ist im Endabrechnungsformular integriert. Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der hierfür im Landesvoranschlag verfügbaren Mittel nach Abschluss der Sanierungsförderung.

(Wohnhaussanierungsrichrlinie 2018/2019 §16 (2) bis (4))

 

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