Es ist mit Ausnahme bei Zu-, Ein- und Umbauten mit Anschluss an ein bestehendes Heizsystem ein hocheffizientes alternatives Energiesystem für Heizung und Warmwasserbereitung einzusetzen. Das sind:
a) Systeme auf Basis erneuerbarer Energieträger unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards; Heizungssysteme auf Basis emissionsarmer, biogener Brennstoffe sind mit thermischen Solar- oder Photovoltaikanlagen zu kombinieren. Sollte mangels Sonneneinstrahlung die Errichtung von thermischen Solar- oder Photovoltaikanlagen nicht sinnvoll sein, so kann gemäß lit. i) davon Abstand genommen werden.
b) Wärmepumpensysteme mit einer Jahresarbeitszahl bei reinem Heizbetrieb von zumindest 4. Wird als Energiequelle primär die Fortluft aus Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung verwendet (Wärmepumpen-Kompaktaggregat), muss die Jahresarbeitszahl im reinen Heizbetrieb zumindest 3 erreichen. Alle Heizungs-wärmepumpensysteme sind mit einer thermischen Solar- oder Photovoltaikanlage zu kombinieren. Sollte mangels Sonneneinstrahlung die Errichtung von thermischen Solar- oder Photovoltaikanlagen nicht sinnvoll sein, so kann gemäß lit. i) davon Abstand genommen werden. Wärmepumpensysteme, die nicht mit Strom betrieben werden, sind dann möglich, wenn die CO2-Werte jene der elektrisch betriebenen Wärmepumpen nicht überschreiten (siehe lit. f).
c) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2012/27/EG, ABl.Nr. L 315 vom 14.11.2012 S. 1, und sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.
d) Fern-/Nahwärme oder Fern-/Nahkälte mit einem Anteil erneuerbarer Energie von zumindest 80 %.
e) Erdgas-Brennwert-Anlagen in Kombination mit thermischen Solar- oder Photo-voltaikanlagen, soweit keine Fern-/Nahwärmeanschlussmöglichkeit zu ortsüblichen Kosten gegeben ist und die Kohlendioxidemissionen (CO2) laut Energieausweis maximal 13 kg/(m²,a) betragen. Beträgt die Anlagenleistung von Photovoltaik-anlagen bei Eigenheimen mindestens 5 kWpeak und bei Mehrwohnungshäusern bis einschließlich 3 Obergeschosse mindestens 18 Wpeak/m² BGFh, und ab 4 Obergeschosse mindestens 15 Wpeak/m² BGFh, erhöht sich der maximal zulässige CO2-Grenzwert auf maximal 15 kg/(m²,a). Eine Alternativenprüfung mit entsprechend ausführlicher Begründung, warum kein System gemäß lit. a) bis d) eingesetzt werden kann, ist vorzulegen. Eine entsprechende Alternativenprüfung im Rahmen des Bauverfahrens wird anerkannt.
f) Andere Technologien und Energieversorgungssysteme, soweit diese im Vergleich zu den in lit. b), c) und d) angeführten Systemen bei gleichem Heizwärmebedarf zu geringeren Treibhausgasemissionen (CO2-Emissionen) und einem geringeren Primärenergiebedarf führen. Bei dieser Berechnung ist beim Referenzsystem entsprechend lit. b) bei der Berechnung der CO2-Emissionen (europäischer Strom-mix) ein Solarabschlag in der Höhe von 30 % für die Nutzung der Solarenergie zu berücksichtigen. Dieser CO2-Wert ist vom Alternativsystem nachweislich zu unterschreiten.
g) Der Deckungsanteil zur Warmwasserbereitung von thermischen Solaranlagen muss mindestens 60 % betragen.
h) Die Mindestanlagenleistung von Photovoltaikanlagen muss bei Eigenheimen mindestens 2 kWpeak und bei Mehrwohnungshäusern mindestens 8 Wpeak/m² BGFh betragen, es sei denn, die dafür notwendigen Flächen stehen nachweislich nicht zur Verfügung.
i) Ausnahme von der Solar- oder Photovoltaikanlagenpflicht mangels Sonnenein-strahlung für Systeme gemäß lit. a) und b):
Sollte mangels Sonneneinstrahlung die Errichtung von thermischen Solar- oder Photovoltaikanlagen nicht sinnvoll sein, so kann davon Abstand genommen werden. Zu geringe Sonneneinstrahlung ist jedenfalls dann vorhanden, wenn an einem Standort am 21. April weniger als sechs Sonnenstunden (ohne witterungsbedingte Einflüsse und lokale Abschattungen) herrschen.
Betragen die Kohlendioxidemissionen (CO2) laut Energieausweis weniger als 9 kg/(m²,a) gelten die Anforderungen als erfüllt.
Öl-Heizsysteme sind nicht zulässig.
Stromdirektheizungen sind bei Gebäuden mit Kohlendioxidemissionen von mehr als 8 kg/(m²,a) als Hauptheizung nicht zulässig, als Zusatzheizung nur bis maximal 5 kWh/(m²,a) BGF.