D. 2. 2. 2. Bodenbeläge emissionsarm


Beschreibung Produkte Relevante Produktgruppen 

Punkte

max. 50 Punkte für das Kriterium D.2.2. (inkl. Unterkriterien 1-5)

 
Ziel und Nutzen

Bodenbeläge sind bekannte Quellen für Raumluftbelastungen. Zur Vorbeugung und Vermeidung von Belastungen der Raumluft durch flüchtige organische Verbindungen (VOC) sind emissionsarme Produkte nach dem Stand der Technik einzusetzen.
Die für die Erfüllung des Kriteriums nachzuweisenden Grenzwerte werden nachfolgend für drei Produktgruppen getrennt aufgeführt (Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffen, elastische und textile Bodenbeläge). Beschichtungen von Bodenbelägen können ebenfalls erhebliche Mengen an flüchtigen Stoffen in Umwelt und Innenraumluft abgeben. Der VOC-Gehalt von vor Ort aufgebrachten Beschichtungen soll daher begrenzt werden (siehe 2d). Werkseitig aufgebrachte Beschichtungen gelten als Bestandteil des Bodenbelags und unterliegen den in den drei Produktgruppen genannten Anforderungen.
Für mineralische Bodenbeläge (Fliesen, Natursteine, etc), die keine organische Beschichtung oder Imprägnierung haben, gilt das Kriterium ohne Nachweis als erfüllt. Für beschichtete oder imprägnierte mineralische Bodenbeläge sind die Kriterien für elastische Bodenbeläge heranzuziehen.


 
Erläuterung (2)
 
Nachweis und Dokumentation
 
Hintergrundinformationen und Literatur
 

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klimaaktiv kriterien und produkte
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