A. 1. 1. Infrastruktur in Standortnähe


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderungen

Bei der Bewertung der Infrastruktur in Standortnähe wird die räumliche Distanz des Gebäudes zu Einrichtungen der täglichen Nahversorgung, sozialen Infrastruktur sowie zu Einrichtungen für Erholung und Freizeit berücksichtigt. Schon mit der Festlegung eines Gebäudestandorts bei Neubauten oder der bewussten Entscheidung für eine Sanierung eines Bestandsgebäudes wird eine Grundsatzentscheidung für künftige Belastungen der Umwelt getroffen.

Befinden sich möglichst viele Versorgungseinrichtungen in fußläufiger Distanz zum Gebäudestandort, dann wird die Standortqualität aufgewertet und es ist von erhöhter NutzerInnenzufriedenheit auszugehen. Zusätzlich dazu wird ein wesentlicher Beitrag zur Vermeidung von Verkehrsemissionen geleistet. Wenn der Bedarf für das tägliche Leben im Umkreis von 500 bis 1000 m Luftlinie gedeckt werden kann, können Wege wie Einkäufe, Arzt- oder Schulbesuch zu Fuß oder mit dem Fahrrad erledigt werden. Autos werden seltener benötigt und die Lebensqualität im Wohnumfeld wird erhöht.

klimaaktiv Gebäude müssen deshalb als Mindestanforderung mindestens zwei unterschiedliche Infrastruktureinrichtungen innerhalb von 1.000 Metern Luftlinie zum Gebäudestandort aufweisen. Je mehr Einrichtungen sich in direkter räumlicher Nähe befinden, desto höher ist die erreichte Punkteanzahl.

Als relevante Infrastruktureinrichtungen werden festgelegt:

 
Punkte
2 bis 30 Punkte (Musskriterium)

Befinden sich mindestens zwei der gelisteten Infrastruktureinrichtungen innerhalb von 1.000 Metern Luftlinie zum Gebäudestandort (Haupteingang des Objekts), dann entspricht das Gebäude grundsätzlich den klimaaktiv Mindestanforderungen. Die Höhe der in Anspruch genommenen Qualitätspunkte richtet sich nach der tatsächlichen Distanz vom Gebäudestandort: Für jede anrechenbare Infrastruktureinrichtung innerhalb von 500 Metern Luftlinie werden fünf Punkte angerechnet. Liegt die Infrastruktureinrichtung in einer Distanz von maximal 1.000 Metern Luftlinie wird 1 Qualitätspunkt angerechnet. Dazwischen wird linear interpoliert. Maximal können 30 Punkte angerechnet werden. Grundsätzlich können nur Einrichtungen angerechnet werden, deren Erreichbarkeit zu Fuß oder mit dem Fahrrad tatsächlich annehmbar gewährleistet ist (keine Barrieren, generelle Zutrittsbeschränkungen und vergleichbare Hindernisse). Infrastruktureinrichtungen im Gebäude oder am Grundstück, die von der Hauptnutzung unterschiedlich sind, werden anerkannt. Ein öffentlicher Radweg darf nur dann angerechnet werden, wenn das Erreichen des Radweges nicht durch erschwerende Barrieren (stark befahrene Straßen, Bahntrassen, Autobahnen und dergleichen) verhindert wird. Ein öffentlicher Fußweg darf nur dann angerechnet werden, wenn sich das Gebäude in ländlichen Gebieten (Gemeinden kleiner 2.500 EinwohnerInnen) befindet und der Fußweg das Grundstück direkt erschließt. Als öffentlicher Fußweg werden auch Mischzonen anerkannt, wenn diese straßenverkehrsrechtlich zumindest als Wohnstraßen behandelt werden.

 
Nachweis und Dokumentation
 
Hintergrundinformationen und Literatur
 

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klimaaktiv kriterien und produkte
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