Der Gesamt-VOC-Gehalt (Summe aus VOC und SVOC) von vor Ort aufgebrachten Bodenbelagsbeschichtungen darf maximal 6 Gewichtsprozent in can (im Gebinde) betragen, davon nicht mehr als 2 Gewichtsprozent SVOC, wobei Stoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften (R-Sätze R41 oder R42, H-Sätze H317, H334, EUH208) ausgeschlossen sind.
Ausnahme: Der Gesamt-VOC-Gehalt von Oberflächenbehandlungen inkl. Imprägnierungen auf mineralischen Bodenbelägen darf maximal 10 Gewichtsprozent in can (im Gebinde) betragen. SVOC mit sensibilisierenden Eigenschaften (R-Sätze R41 oder R42, H-Sätze H317, H334, EUH208) sind ausgeschlossen.
Das Kriterium gilt für alle Beschichtungen, die vor Ort auf Bodenbeläge oder Estriche in Aufenthaltsräumen aufgebracht werden.