Verlegewerkstoffe müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Parameter | μg/m³ nach 3 Tagen |
μg/m³ nach 28 Tagen |
TVOC | ≤ 1000 | ≤ 100 |
TSVOC | ≤ 50 | |
Summe TVOC + TSVOC + TVVOC | ≤ 150 | |
Formaldehyd | ≤ 50 | |
Acetaldehyd | ≤ 50 | |
Jeder flüchtige K1/K2 Stoff |
≤ 1 | |
Summe von flüchtigen K1/K2 Stoffen |
≤ 10 |
Ausnahme: Sofern zwingende technische Gründe gegen den Einsatz eines Verlegewerkstoffes gemäß oberer Anforderungen sprechen, ist dies zu begründen. In diesem Fall muss ein lösungsmittelarmer Verlegewerkstoff mit max. 0,5% Lösemittelgehalt (z.B. Giscode D1, RU1) verwendet werden.
Nachweis:
Prüfgutachten über Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-6,-9,-11.
Ausführungsbestimmungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe (GEV).
Prüfzertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein.
Produkte, die mit einem der folgenden Prüfzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:
Für pulverförmigen Verlegewerkstoffen gilt das Kriterium als erfüllt.
Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.
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