Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse – Nahwärmbereich liegen, ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.
Ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle iSd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgF, ist vorzulegen, aus dem die Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte bezogen auf die eingesetzte Energie hervorgeht:
- Organische Kohlenwasserstoffe (OGC) 50 (mg/MJ)
- Kohlenmonoxyd 800 (mg/MJ)
- Staub 50 (mg/MJ)
Es muss eine Rücklauftemperaturanhebung und die Einbeziehung der Rauchgastemperatur in die Regelung gegeben sein. Der Pufferspeicher muss ein Volumen von 50 Liter je kW, jedoch mindestens 750 Liter aufweisen. Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, vorhanden sein.
Für ortsfest gesetzte Öfen muss eine Ofenberechnung nach ÖNORM B 8301 und B 8302 unter Einbeziehung des Kamins mit einem Sicherheitszuschlag von 10 % von einem dazu Befugten vorgelegt werden.