Voraussetzung: Die zu fördernde Baulichkeit darf in keinem Biomasse – Nahwärmebereich liegen, ausgenommen wenn der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist.
Bei Hackschnitzel- und Pelletsheizungen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Stelle iSd Kärntner Heizungsanlagengesetzes (K-HeizG), LGBl. Nr. 63/1998, idgF, vorzulegen, aus dem die Einhaltung der folgenden Emissionsgrenzwerte bezogen auf die eingesetzte Energie bei einem Wassergehalt der Hackschnitzel von 30% bzw. Pellets von max. 12 % hervorgeht:
- Organische Kohlenwasserstoffe (OGC) 7 (mg/MJ)
- Kohlenmonoxyd 300 (mg/MJ)
- Staub 50 (mg/MJ)
Beim Normalbetrieb der Anlage ist eine rauchfreie Verbrennung (Grauwert O) nach Ringelmannskala gefordert. Der Wassergehalt des Brennstoffes darf 35% nicht überschreiten.
Es darf keine zusätzliche Wärmeerzeugungsanlage, welche mit fossilen Brennstoffen betrieben werden kann, vorhanden sein.