Die Maßnahme ist erfüllt, wenn die sommerliche Überwärmung durch bauliche Maßnahmen verhindert wird. Die Optimierung hat für den am stärksten belasteten Raum bzw. für eine stark bestrahlte Wohneinheit des Gebäudes zu erfolgen. Die Auslegung (der rechnerische Nachweis) ist laut Ö-Norm B 8110-3 durchzuführen. Die Maßnahme gilt auch als erfüllt, wenn ausreichend konstruktive Maßnahmen (außenliegende Rollladen, ...) vorhanden sind.