Aufgrund der hohen Bedeutung der Cadmium-Grenzwerte im Bauwesen muss ihre Einhaltung – abweichend von anderen Stoffbeschränkungen in QNG 313 – vom Hersteller erklärt werden.
Die Anforderungen bezüglich Blei- und Zinnstabilisatoren müssen für neu hergestellte Kunststoffe / Kunststoffanteile bestätigt werden.
Für Rezyklatkunststoffe / Kunststoffanteile muss der Hersteller den Anteil von Rezyklatkunststoff am Bauprodukt angeben, wenn er die Abwesenheit von Blei- und Zinnstabilisatoren nicht bestätigen kann.