2. 2. 3. Verbot von klimaschädlichen Substanzen


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Produkte, die zur Gänze oder teilweise aus mit HFKW geschäumten Kunststoffen bzw. aus mit recyclierten (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien bestehen, sind nicht zulässig.

 

Betroffen sind jedenfalls folgende Produktgruppen:

 

Der Ausschluss gilt für alle voll- oder teilhalogenierten organischen Verbindungen mit einem GWP > 1 kg CO2-eq

 

Produkte aus recyclierten potenziell (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien (z.B. PUR) sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche im Zuge der Aufbereitung aus den Rohstoffen entweichende (H)FKW bzw. (H)FCKW durch geeignete Technologien im Zuge des Produktionsprozesses zur Gänze zerstört wurden.

 
Nachweis für Hersteller

Angaben sind beim Attriubt "Verwendete Dämmstoffe frei von (H)FKW und (H)FCKW" anzugeben.

Sie finden das Attriubt im Abschnitt "ökologische Eigenschaften / Inhaltsstoffe".


Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020
wohngsund
• Kriterienkatalog 2020
klimaaktiv
• Kriterien 2020 | Wohn.- u. Dienstleistungsgebäude
• Kriterienkatalog 2017 Neubau/Sanierung
• Kriterienkatalog Dienstleistungsgebäude 2017
Wohnbauförderung Kärnten
• Modell 2006
Wohnbauförderung Vorarlberg
• Modell 2025/26 - Sanierung
• Modell 2025/26 - Neubau
• Modell 2023/24 - Sanierung
• Modell 2023/24 - Neubau
• Modell 2022 - Sanierung
• Modell 2022 - Neubau
 

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