Produkte, die zur Gänze oder teilweise aus mit HFKW geschäumten Kunststoffen bzw. aus mit recyclierten (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien bestehen, sind nicht zulässig.
Betroffen sind jedenfalls folgende Produktgruppen:
- XPS-Dämmplatten (insbes. über 8 cm Dicke)
- PUR/PIR-Dämmstoffe (v. a. aus recycliertem PUR/PIR)
- Phenolharz-, Melaminharz-, Resol-Hartschaumplatten
- PU-Montageschäume, PU-Reiniger, Markierungssprays und ähnliche Produkte in Druckgasverpackungen
Der Ausschluss gilt für alle voll- oder teilhalogenierten organischen Verbindungen mit einem GWP > 1 kg CO2-eq
Produkte aus recyclierten potenziell (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien (z.B. PUR) sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche im Zuge der Aufbereitung aus den Rohstoffen entweichende (H)FKW bzw. (H)FCKW durch geeignete Technologien im Zuge des Produktionsprozesses zur Gänze zerstört wurden.
Angaben sind beim Attriubt "Verwendete Dämmstoffe frei von (H)FKW und (H)FCKW" anzugeben.
Sie finden das Attriubt im Abschnitt "ökologische Eigenschaften / Inhaltsstoffe".
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen:
- Österreichisches Umweltzeichen (Richtlinie UZ 43)
Dämmstoffe aus XPS und PUR/PIR wurden in der Vergangenheit mit Treibmitteln aus der (H)FCKW-Familie geschäumt. Nach dem Verbot von (H)FCKW durch das Montrealer Protokoll (wegen ihrer zerstörerischen Wirkung auf die stratosphärische Ozonschicht) wich die Industrie auf die chemisch nahe verwandte Gruppe der HFKW aus, welche zwar keine ozonschädigenden Eigenschaften mehr, dafür aber wie (H)FCKW extrem hohe Wirksamkeit als Treibhausgase (GWP100 in der Größenordnung 10³) aufweisen.
Die österreichische HFKW-FKW-SF6-Verordnung, BGBl. II 447/2002 igF, verbietet zwar die Herstellung und die Vermarktung der meisten HFKW-geschäumten Hartschaumstoffe, erlaubt aber einige Ausnahmen:
- Platten mit Dicken über 8 cm dürfen weiter mit bestimmten HFKW (solchen mit einem GWP100 < 300) geschäumt werden.
- Die Landeshauptleute können im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (österreichweit gültige) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht.
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020

wohngsund
• Kriterienkatalog 2020

klimaaktiv
• Kriterien 2020 | Wohn.- u. Dienstleistungsgebäude
• Kriterienkatalog 2017 Neubau/Sanierung
• Kriterienkatalog Dienstleistungsgebäude 2017

Wohnbauförderung Kärnten
• Modell 2006

Wohnbauförderung Vorarlberg
• Modell 2025/26 - Sanierung
• Modell 2025/26 - Neubau
• Modell 2023/24 - Sanierung
• Modell 2023/24 - Neubau
• Modell 2022 - Sanierung
• Modell 2022 - Neubau