2. 2. 16. Verbot von flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen


Beschreibung Produkte Relevante Produktgruppen 

Anforderung
Als aromatische Kohlenwasserstoffe bezeichnet man die Abkömmlinge von Benzol. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe haben laut Definition der Decopaint-Richtlinie (2004/42/EG) für VOC einen Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
Aromaten wie Toluol, Ethylbenzol oder Xylole werden hauptsächlich in Nitro- und Kunstharzlacken als Verdünner eingesetzt. Auch bestimmte Dispersionskleber für Bodenbeläge können aromatische Lösemittel enthalten. Aromaten werden als besonders gesundheitsgefährdende flüchtige organische Verbindungen (VOC) eingeschätzt.
 
Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe sind als Bestandteile der Produkte ausgeschlossen. Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert.
 
Nachweis für Hersteller

 Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Herstellerbestätigung inkl. Schreiben gemäß Infoblatt Herstellerbestätigung.

 

Für pulverförmige Gemische gilt das Kriterium jedenfalls als erfüllt.

 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020
 

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