2. 4. 5. Grenzwert für flüchtige chlororganische Verbindungen


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung
Grenzwerte für flüchtige chlororganische Verbindungen:
Flüchtige chlororganische Verbindungen (VOC) dürfen in Abbeizmitteln und Imprägnierungen von mineralischen Oberflächen zu maximal 0,1 Gewichtsprozent (1000 ppm) eingesetzt werden. Sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sicherheitsdatenblatt geringere Konzentrationen verpflichtend anzuführen, gelten diese Konzentrationen als Grenzwerte.

 
Nachweis für Hersteller

Herstellerbestätigung und Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020
 

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