Grenzwerte für flüchtige chlororganische Verbindungen: Flüchtige chlororganische Verbindungen (VOC) dürfen in Abbeizmitteln und Imprägnierungen von mineralischen Oberflächen zu maximal 0,1 Gewichtsprozent (1000 ppm) eingesetzt werden. Sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Sicherheitsdatenblatt geringere Konzentrationen verpflichtend anzuführen, gelten diese Konzentrationen als Grenzwerte.
Das toxische Wirkpotenzial organischer Verbindungen wird in der Regel durch die Einführung von Chlor verstärkt. Mit der Einführung von Chlor können häufig auch neue Wirkqualitäten ins Spiel treten, eine Vielzahl der organischen Verbindungen erlangt dadurch die Fähigkeit zur Entfaltung von Gentoxizität (Mutagenität) bzw. Kanzerogenität. Einige chlororganische Verbindungen gehören daher zu den besonders gefährlichen Umweltgiften. Ihre Gefährlichkeit resultiert aus der großen chemischen Stabilität, ihrer guten Fettlöslichkeit und ihrer hohen Toxizität.