5. 1. 4. Grenzwerte für VOC- und SVOC-Emissionen in textile Bodenbelägen


Beschreibung Produkte Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Es sind nach dem Stand der Technik emissionsarme Produkte einzusetzen. Textile Bodenbeläge sind daher ohne Schaumrücken anzubieten. Folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten gelten für textile Bodenbeläge:

Parameter Max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen
Kanzerogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008 (C-Stoffe) 1 µg/m³(nicht bestimmbar)
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) 300 µg/m³
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) 100 µg/m³
 
Nachweis für Hersteller

Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle über Prüfkammerverfahren nach ÖNORM EN ISO 16000-6,-9,-11 sowie ÖNORM EN 16516. Die Ausführungsbestimmungen richten sich nach AgBB-Schema 2018 oder aktueller, wobei für Bodenbeläge eine Raumbeladung von ≥ 0,4 m2/m3 anzuwenden ist.


Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

 

Zertifikate zu Prüfkammeruntersuchungen, welche die Einhaltung der oben angeführten Grenzwerte unter Beachtung der festgelegten Ausführungsbestimmungen) bestätigen, werden ebenfalls anerkannt (z.B. Indoor Air Comfort GOLD). 

 

Das Prüfzertifikat bzw. der Prüfbericht darf nicht älter als 5 Jahre sein.

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020
 

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