5. 1. 8. Grenzwerte für VOC- und SVOC-Emissionen aus Türen


Beschreibung Produkte Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Für Türen in Innenräumen muss nachgewiesen werden, dass folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten eingehalten werden:

Parameter Max. Prüfkammerkonzentration
nach 28 Tagen
kanzerogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B
nach CLP-Verordnung 1272/2008 (C-Stoffe)
1 µg/m³ (nicht bestimmbar)
Summe flüchtiger organischer Verbindungen
C6 - C16 (TVOC - ohne Essigsäure)
300 µg/m³
Essigsäure 600 µg/m³
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen
C16 - C22 (TSVOC)
100 µg/m³
Acetaldehyd 120 µg/m³

 

Grenzwerte für Emissionen an Formeldehyd sind in dem Kriterium 5.1.2 Grenzwerte für Formaldehydemissionen für Holzwerkstoffe geregelt.

 
Nachweis für Hersteller

Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle gem. Prüfkammerverfahren nach ÖNORM EN ISO 16000-6,-9,-11 sowie ÖNORM EN 16516. Die Ausführungsbestimmungen richten sich nach dem AgBB-Schema 2018. Für ältere Messungen werden Prüfungen gemäß AgBB-Schema 2015 anerkannt. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020
 

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