Grenzwerte für VOC- und SVOC-Emissionen aus Dämmstoffen UPDATE


Beschreibung Produkte Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Dämmstoffe, die raumseitig der Luftdichtigkeitsschicht des Gebäudes verlegt werden, müssen die folgenden Anforderungen an das Emissionsverhalten erfüllen:

 

Parameter Max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6-C16 (TVOC – ohne Essigsäure und Acetaldehyd) 0,3 mg/m³
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen C16-C22 (TSVOC) 0,1 mg/m³
Kanzerogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008 (C-Stoffe1) – außer Formaldehyd2) und Acetaldehyd)

 

0,001 mg/m³ je Einzelwert

(nicht bestimmbar)

Formaldehyd2) 62 µg/m³
Acetaldehyd 120 µg/m³
Essigsäure 600 µg/m³

 

1) Kanzerogene Stoffe: krebserzeugende Stoffe der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung (VO (EG) 1272/2008, Anh.VI, Tab.3.1)
2) gilt für Dämmstoffe mit formaldehydhaltigem Bindemittel

 
Nachweis für Hersteller

Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers inkl. Schreiben gemäß Infoblatt Herstellerbestätigung, dass der Dämmstoff eine der folgenden Eigenschaften erfüllt:

 

Oder:

Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle gem. Prüfkammerverfahren nach ÖNORM EN 16516 in Verbindung mit ÖNORM EN ISO 16000 (-3),-6,-9,-11 (bzw. andere nationale Ausgaben der genannten Normen). Die Ausführungsbestimmungen richten sich nach dem AgBB-Schema in der jeweils gültigen Fassung, wobei für Dämmstoffe eine Raumbeladung von ≥ 0,5 m2/m3 anzuwenden ist. 

 

Prüfberichte, die älter als 5 Jahre sind, können unter folgenden Bedingungen bis zu einem Alter von maximal 7 Jahren anerkannt werden:

Mit einer Herstellererklärung muss bestätigt werden, dass Einsatzstoffe und Produktionsverfahren des eingereichten Produkts dem Prüfkörper bei der Emissionsmessung entsprechen.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

1) Wenn das Ausstellungsdatum der Verleihurkunde älter als 5 Jahre ist, ist zusätzlich nachzuweisen, dass eine aktuelle Beurteilung der VOC-Emissionen in die Raumluft vorliegt.

2) Beim Österreichischen Umweltzeichen UZ 43, UZ 44 und UZ 45 ist diese Mindestanforderung seit dem 1.1.2024 obligatorisch zu prüfen, „wenn die Anwendung des Dämmstoffes bei gegebenem Luftwechsel die Innenraumluft beeinträchtigt und durch die Raumnutzung Gesundheit und Wohlbefinden gefährdet werden“. Wurde bei der Prüfung zur Verleihung des Umweltzeichen dieser Anwendungsfall betrachtet, kann das Österreichische Umweltzeichen als Nachweis anerkannt werden.

 

Zertifikate zu Prüfkammeruntersuchungen, welche die Einhaltung der oben angeführten Grenzwerte unter Beachtung der festgelegten Ausführungsbestimmungen) bestätigen, werden ebenfalls anerkannt (z.B. Indoor Air Comfort GOLD). 

 

 
Ziel und Nutzen
 
Quelle
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2026
 

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