Beschreibung | Produkte | Relevante Produktgruppen | |||
Textile Bodenbeläge minderer Qualität, die organische Substanzen in erhöhtem Ausmaß freisetzen, sollen nicht zur Anwendung kommen. Textile Bodenbeläge können leichtflüchtige oder schwerflüchtige organische Stoffe (VOC oder SVOC) durch Abgasung oder Abrieb freisetzen. Die Wirkungen der VOC und SVOC können von Geruchsempfindungen und Reizungen der Schleimhäute von Augen, Nase und Rachen über Wirkungen auf das Nervensystem bis zu Langzeitwirkungen reichen. Es gibt Stoffe, denen Allergie auslösendes oder kanzerogenes Potenzial zugesprochen werden.
Es sind nach dem Stand der Technik emissionsarme Produkte einzusetzen. Textile Bodenbeläge sind daher ohne Schaumrücken anzubieten. Folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten gelten für textile Bodenbeläge:
Parameter | Max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen |
C-Stoffe | 1 µg/m³(nicht bestimmbar) |
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) | 300 µg/m³ *) |
Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) | 100 µg/m³ |
C-Stoffe: kanzerogene Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
Nachweis:
Prüfgutachten über Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-6,-9,-11 (Prüfungsdatum max. 5 Jahre vor Ausschreibungsdatum).
Ausführungsbestimmungen: Prüfkammer ≥ 0,100 m³, Luftwechselzahl: 0,5 h-1, Beladung: 0,4 m²/m³, Probeentnahme aus der Produktion, Probe luftdicht verpackt bis zur Beladung, keine Probenabklebung, Messung nach 27 Tagen Lagerung im Normklimanach den natureplus-Ausführungsbestimmungen.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:
Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.
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