2. 6. 4. Verbot für Biozideinsatz in Fassadenputzen und -anstrichen


Beschreibung Produkte Relevante Produktgruppen 

Erläuterung

Ein spezielles Problem der jüngeren Zeit ist Algenbefall auf Fassaden. Begünstigt wird Algenbefall primär durch länger anhaltende Feuchtigkeit auf der Fassade. Algenbefall zerstört die Fassade nicht, der Befall ist aber ein ästhetisches Problem und die oftmals einhergehenden ansiedelnden Schimmelpilze können zu Strukturschädigungen führen, die sich durch regelmäßige Wartung verhindern lassen.


Verbreitete Methoden zur Bekämpfung von Algenbefall sind aus ökologischer Sicht fragwürdige Biozidanstriche oder die Zugabe eines Biozids zum Putzmörtel. Mit diesen Maßnahmen wird zwar eine vorbeugende und verzögernde Wirkung erreicht, ein dauerhaftes Ausbleiben von Algenbefall kann aber auch nicht gewährleistet werden: Damit der biozide Wirkstoff überhaupt wirken kann, muss er wasserlöslich sein. Die Folge: Regen baut gemeinsam mit dem UV-Licht des Sonnenlichts den Wirkstoff ab.

 

Ziel des Biozid-Produkte-Gesetzes ist es, den Einsatz von Biozid-Produkten auch durch eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen auf ein vernünftiges und notwendiges Mindestmaß zu begrenzen. Der beste und umweltfreundlichste Schutz vor Algenbefall auf der Fassade sind nach wie vor konstruktive Maßnahmen wie Dachüberstände, Verblechungen, Spritzwasserschutz, etc.

 
Mindestanforderung

Fassadenputze und -anstrichstoffe dürfen keine Biozide enthalten.

 

Biozide Wirkstoffe (in der Folge Biozide genannt) dürfen ausschließlich zur Topfkonservierung für Lagerung und Transport verwendet werden. Das gilt auch für Biozide in Vorprodukten. Allenfalls enthaltenes Formaldehyd und Formaldehydabspalter werden - mit Ausnahme von BNPD - im Kriterium „Grenzwerte für Biozide“ nicht berücksichtigt.

 

Die Konservierung des Produktes ist so zu dimensionieren,

nicht überschreitet.

 

Folgende Wirkstoffe dürfen nur bis zu den angeführten höchstzulässigen Gehalten enthalten sein:

 

 

Nachweis:

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers

 

Produkte, die mit folgendem Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:

 

Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.

 
Dokumentation Kriterienänderung

Seit 1. Mai 2020 sind Produkte, welche 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CAS 2682-20-4), kurz MIT, ab einer Konzentration von 15 ppm enthalten, mit dem Gefahrenhinweis H317 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) zu kennzeichnen. Die sensibilisierende Wirkung von Chlormethylisothiazolinon (CIT) ist ebenfalls schon länger hinlänglich bekannt.
Die ÖkoBauKriterien "2.6.1 Grenzwert für Biozide" und "2. 6. 4. Verbot für Biozideinsatz in Fassadenputzen und -anstrichen" wurden an diese Gegebenheit angepasst und der Einsatz von CIT, MIT und CIT/MIT (3:1) auf 15 ppm beschränkt.
Die Summe der erlaubten Konservierungsmittel wurde auf 400 ppm angehoben. Zur Vereinfachung des Kriteriums, und auch um bestehende Widersprüche zu lösen, wurde außerdem die Begrenzung auf einzelne Wirkstoffkombinationen aus dem Kriterium entfernt.


HIER gelangen Sie zur weiteren Informationen 

 

Kriterienänderung gültig ab: 1.7.2020

 

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