Objektförderung 2016/2017 |
Eine wesentliche Änderung in der Wohnhaussanierungsrichtlinie 2016/2017 ist die Objektförderung: für die Sanierung von Mehrwohnungshäusern mit mehr als sechs MiteigentümerInnen gewährt das Land eine Objektförderung.
So wird, statt wie bisher die Gänze der Förderung personenbezogen, nun die Hälfte der Förderung objektbezogen an die Eigentümergemeinschaft ausgeschüttet. Dadurch kann die Prüfung der personenbezogenen Fördervoraussetzungen (z.B. Einkommensgrenzen) entfallen.
Es sind diverse Voraussetzung zu erfüllen, unter anderem ist eine Gesamt- oder Bauteilsanierung nach Förderstufe 4 nachzuweisen.
Ausführliche Informationen zu den einzuhaltenden Voraussetzungen finden Sie in der Wohnhaussanierungsrichtlinie 2016/2017 §11 (3) lit. a) bis f)
Die zweite Hälfte der anrechenbaren Sanierungskosten kann, unter Einhaltung der personenbezogenen Fördervoraussetzungen, an förderwürdige EigentümerInnen in Form einer Differenzförderung ausbezahlt werden.
Wohnhaussanierungsrichtlinie 2017 |
Broschüre Sanieren 2017 |
Wohnhaussanierungsrichtlinie 2016 |
Broschüre Sanieren 2016 |
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