Für Kunstschaum-Dämmstoffen aus EPS oder XPS ist nachzuweisen, dass diese keine der folgenden Stoffe als konstitutionelle Bestandteile (d.h. als Stoffe, die unverändert im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten oder abspalten:
- Hexabromcyclododecan (HBCDD)
Verunreinigungen sind bis höchstens 0,1 Gewichtsprozent erlaubt.