Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC)
- maximal 1 mg je m³ nach 3 Tagen
- maximal 0,1 mg je m³ nach 28 Tagen
- Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC)
- maximal 0,05 mg je m³ nach 28 Tagen
- C-Stoffe, krebserzeugende Stoffe gemäß Kat. K1 und K2 gemäß EU-Einstufung und TRGS 905
- maximal 0,01 mg je m³ nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
- maximal 0,001 mg je m³ nach 28 Tagen je Einzelwert
- Summe aller VOC ohne NIK:
- maximal 0,04 mg je m³ nach 28 Tagen
- R-Wert:
- Summe der Emissionen von Formaldehyd und Acetaldehyd:
- maximal 0,05 ppm nach 3Tagen
Die Prüfung kann ab dem 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages vorzeitig erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.