Der VOC-Gehalt von Kleb- und Dichtstoffen für die Herstellung der Luftdichtigkeit an Fassade innen und außen soll unter 10 Gramm pro Liter liegen.
Lösemittelfreie Produkte, welche einen höheren VOC-Gehalt bis maximal 0,5 Gewichtsprozent enthalten, sind ebenfalls zugelassen, wenn sie folgende Anforderung an die Emission von flüchtigen organischen Verbindungen erfüllen:
Produkte mit höherem VOC-Gehalt dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten (AgBB) erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC und SVOC) aus Bauprodukten“ folgende Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC)
- maximal 1 mg je m³ nach 3 Tagen
- maximal 0,1 mg je m³ nach 28 Tagen
- Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC)
- maximal 0,05 mg je m³ nach 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
- maximal 0,01 mg je m³ nach 3 Tagen, Summe aller C-Stoffe
- maximal 0,001 mg je m³ nach 28 Tagen je Einzelwert
- Formaldehyd und Acetaldehyd
- maximal 0,05 mg je m³ nach 3Tagen
- Summe von Formaldehyd und Acetaldehyd nicht über 0,05 ppm nach 3Tagen
Die Prüfung kann vorzeitig abgebrochen werden (frühestens am 7. Tag nach Beladung), wenn an vier aufeinander folgenden Messtagen die zulässigen Emissionsendwerte jeweils nicht überschritten werden und während dieses Zeitraumes für keine der nachzuweisenden Substanzen ein Konzentrationsanstieg feststellbar ist.