6. 1. 1. Deklaration biozider Wirkstoffe


Beschreibung Produkte 

Anforderungen

Deklaration aller Biozide und bioziden Wirkstoffe gemäß Biozidprodukte-Verordnung: Angabe der vorhandenen bioziden Eigenschaften sowie die Bezeichnung aller enthaltenen bioziden Wirkstoffe, ggf. Bezeichnung von Nanomaterialien und einschlägige Verwendungsvorschriften (inklusive etwaiger Vorsichtsmaßnahmen).

Wenn keine Rückstände der bioziden Wirkstoffe mehr in der behandelten Ware vorhanden sind, muss das Produkt nicht gekennzeichnet werden.
Die Definition von „Biozid“ entspricht dabei der Biozidprodukte-Verordnung in geltender Fassung.

Hinweis: Für "Mineralische und nicht mineralische Außenwanddämmungen" verlangt der Kriteriensteckbrief für das QNG-Qualitätssiegel (Pos 10.5) im Gegensatz zum BNB-Bewertungssystem (Pos 36a) keine Deklaration biozider Wirkstoffe.

 
Nachweismöglichkeiten
 

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