Es dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 1A oder Karc. 1B,
- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 1A oder Muta. 1B,
- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 1A oder Repr. 1B
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H340, R46: Kann genetische Defekte verursachen.
- H350, R45: Kann Krebs erzeugen.
- H360F, R60: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
- H360D, R61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360FD, R60/61: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Fd, R60/63: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
- H360Df, R61/62: Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K1, K2)
- erbgutverändernd (M1, M2)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF1, RF2)
- fruchtschädigend (RE1, RE2)
Stoffe, die in der MAK-Liste eingestuft sind als
- krebserzeugende Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie
- keimzellmutagene Arbeitsstoffe Kategorie 1 oder Kategorie 2
Von den Regelungen ausgenommen sind:
- prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
- Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.