Bestimmungsmethode nach VdL-Richtlinie-Nr. 03. Der Gehalt an freiem Formaldehyd darf 10 mg/kg überschreiten, wenn die Raumluftemission von Formaldehyd in einem Kammerverfahren während der Verarbeitung 0,25 ppm nicht überschreitet und spätestens 24 h nach Beginn der Beschichtung unter 0,05 ppm liegt. Dieses gilt als eingehalten, wenn nach der VdL-Richtlinie Nr. 03 gemessen in-can nicht mehr als 100 ppm Formaldehyd nachgewiesen werden.