Holzwerkstoffe können verschiedene Substanzen emittieren. Dies sind neben Formaldehyd (sofern formaldehydhaltige Bindemittel eingesetzt werden) flüchtige und schwerflüchtige organische Verbindungen (VOC und SVOC) wie Aldehyde, Terpene aus Holzinhaltsstoffen sowie kurzkettige Carbonsäuren, insbesondere Essigsäure und Ameisensäure. Es werden deshalb besonders emissionsarme Holzwerkstoffe bepunktet.
Werden ebene flächige Produkte aus Holzwerkstoffen raumseitig angewandt und nicht durch eine luftdichte Schicht von der Raumluft abgeschlossen, muss nachgewiesen werden, dass folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten eingehalten werden:
Parameter | Max. Prüfkammer-konzentration am 28. Tag |
Formaldehyd | 0,05 ppm |
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) * | 300 µg/m3 |
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) | 100 µg/m3 |
C-Stoffe** | 1 µg/m3 (nicht bestimmbar) |
* Essigsäure ist den VOC (Retentionsbereich C6-C16) zuzuordnen, obwohl es sich dabei um eine kurzkettige Carbonsäure handelt. Sie ist daher Bestandteil des TVOC-Werts.
** C-Stoffe: kanzerogene Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
Für unverleimte, unbehandelte Vollholzprodukte (z.B.: Diagonalschalung aus Brettern), stabförmige Produkte (z.B. Leimbinder) und anorganisch gebundene Holzwerkstoffe gilt das Kriterium ohne Nachweis als erfüllt.
Werden ausschließlich sehr emissionsarme Holzwerkstoffe eingesetzt, werden
Kleinflächiger Einsatz von Holzwerkstoffen: Liegt die Menge der raumseitig eingesetzten Holzwerkstoffe unter 1/12 der Umfassungsflächen des Raumes liegt, ist kein Nachweis erforderlich.
Bei der Beurteilung des Bestands (oder bei Sanierungen ohne innenraumluftrelevante, neu eingebrachte Holzwerkstoffe) sind die Schadstoffuntersuchungen gem. ÖN EN ISO 16000-32 relevant. Werden keine Schadstoffe detektiert, können 8 klimaaktiv Punkte vergeben werden.
|