C. 1. 1. Ausschluss von klimaschädlichen Substanzen


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderungen (2)
Anforderungen ab Mai 201812. 3. 2018

Produkte, die zur Gänze oder teilweise aus mit HFKW geschäumten Kunststoffen bzw. aus recyclierten (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien bestehen, sind nicht zulässig.

Es betrifft dies v. a. folgende Produktgruppen:

  • Dämmplatten aus polymeren Rohstoffen mit hydrophoben Eigenschaften oder mit besonders niedriger Wärmeleitfähigkeit, u.a.
    • XPS-Dämmplatten (insbes. über 8 cm Dicke),
    • PUR/PIR (Polyisocyanurat)-Dämmstoffe (v.a. aus recycliertem PUR/PIR)
    • Neu: Phenolharz-, Melaminharz-, Resol-Hartschaumplatten
  • Montageschäume, Reiniger, Markierungssprays und ähnliche Produkte auf PUR/PIR-Basis in Druckgasverpackungen

 

Neu: Der Ausschluss gilt in Anlehnung an die Richtlinie UZ 43 des Österreichischen Umweltzeichens (Ausgabe 2015) für alle voll- oder teilhalogenierten organischen Verbindungen (z.B. HFKW, HFCKW, FKW oder FCKW) mit einem GWP > 1 im Anwendungsbereich der Dämmplatten. Die Verschärfung tritt mit Mai 2018 in Kraft.

 

Für die Produktgruppe „Montageschäume, Reiniger, Markierungssprays und ähnliche Produkte auf PUR/PIR-Basis in Druckgasverpackungen“ gelten die bisherigen Mindestanforderungen (Verbot von klimaschädlichen Substanzen  mit einem GWP > 300).

 

Im Fall des Einsatzes von Produkten aus recycliertem PUR/PIR

  • Produkte aus recyclierten potenziell (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien (z.B. PUR/PIR) sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche im Zuge der Aufbereitung aus den Rohstoffen entweichende (H)FKW bzw. (H)FCKW durch geeignete Technologien im Zuge des Produktionsprozesses zur Gänze zerstört wurden.

Anforderungen bis Mai 201811. 10. 2016

Produkte, die zur Gänze oder teilweise aus mit HFKW geschäumten Kunststoffen bzw. aus recyclierten (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien bestehen, sind nicht zulässig. Produkte aus recyclierten potenziell (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien (z.B. PUR) sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche im Zuge der Aufbereitung aus den Rohstoffen entweichende (H)FKW bzw. (H)FCKW durch geeignete Technologien im Zuge des Produktionsprozesses zur Gänze zerstört wurden.

Es betrifft dies v. a. folgende Produktgruppen:

  • XPS-Dämmplatten (insbes. über 8 cm Dicke)
  • Montageschäume, Reiniger, Markierungssprays und ähnliche Produkte auf PUR/PIR-Basis in Druckgasverpackungen
  • PUR/PIR (Polyisocyanurat)-Dämmstoffe (v.a. aus recycliertem PUR/PIR)

 

Ausgeschlossen sind klimaschädliche Substanzen (mit einem GWP > 300).

 
Punkte

Der Einsatz HFKW-freier synthetischer Dämmstoffe, HFKW-freier Ort- und Montageschäume, sonstiger Bauprodukte/Hilfsstoffe und die Einhaltung der HFKW-Freiheit bei der Verwendung von Produkten aus recycliertem PUR/PIR sind Musskriterien und werden mit 5 Punkten bewertet.

Bei Sanierungen werden nur die neu eingebrachten Produkte bewertet.

 
Nachweis und Dokumentation
 
Hintergrundinformationen und Literatur
 

baubook
klimaaktiv kriterien und produkte
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