Anforderungen ab Mai 2018 |
Produkte, die zur Gänze oder teilweise aus mit HFKW geschäumten Kunststoffen bzw. aus recyclierten (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien bestehen, sind nicht zulässig.
Es betrifft dies v. a. folgende Produktgruppen:
Neu: Der Ausschluss gilt in Anlehnung an die Richtlinie UZ 43 des Österreichischen Umweltzeichens (Ausgabe 2015) für alle voll- oder teilhalogenierten organischen Verbindungen (z.B. HFKW, HFCKW, FKW oder FCKW) mit einem GWP > 1 im Anwendungsbereich der Dämmplatten. Die Verschärfung tritt mit Mai 2018 in Kraft.
Für die Produktgruppe „Montageschäume, Reiniger, Markierungssprays und ähnliche Produkte auf PUR/PIR-Basis in Druckgasverpackungen“ gelten die bisherigen Mindestanforderungen (Verbot von klimaschädlichen Substanzen mit einem GWP > 300).
Im Fall des Einsatzes von Produkten aus recycliertem PUR/PIR
Anforderungen bis Mai 2018 |
Produkte, die zur Gänze oder teilweise aus mit HFKW geschäumten Kunststoffen bzw. aus recyclierten (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien bestehen, sind nicht zulässig. Produkte aus recyclierten potenziell (H)FKW- oder (H)FCKW-haltigen Materialien (z.B. PUR) sind nur dann zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche im Zuge der Aufbereitung aus den Rohstoffen entweichende (H)FKW bzw. (H)FCKW durch geeignete Technologien im Zuge des Produktionsprozesses zur Gänze zerstört wurden.
Es betrifft dies v. a. folgende Produktgruppen:
Ausgeschlossen sind klimaschädliche Substanzen (mit einem GWP > 300).
Der Einsatz HFKW-freier synthetischer Dämmstoffe, HFKW-freier Ort- und Montageschäume, sonstiger Bauprodukte/Hilfsstoffe und die Einhaltung der HFKW-Freiheit bei der Verwendung von Produkten aus recycliertem PUR/PIR sind Musskriterien und werden mit 5 Punkten bewertet.
Bei Sanierungen werden nur die neu eingebrachten Produkte bewertet.
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