D. 2. 2. Grenzwerte für flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderungen

Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe sind als Bestandteile von

Imprägnierungen, Beschichtungen und Abbeizmittel für Holz, Metall und Bodenbeläge sowie in pastösen Putzen und Spachtelmassen

ausgeschlossen. Laut Definition der Decopaint-Richtlinie für VOC haben flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe einen Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa. Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert.

 

Alle sonstigen Gemische dürfen max. 1 Gewichtsprozent an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen enthalten.

 
Punkte
 
50 Punkte
 
Kriterien welche für die Stufe 2 relevant sind:
 
Ziel und Nutzen

Als aromatische Kohlenwasserstoffe bezeichnet man die Abkömmlinge von Benzol. Aromaten wie Toluol, Ethylbenzol oder Xylole werden hauptsächlich in Nitro- und Kunstharzlacken als Verdünner eingesetzt. Auch bestimmte Dispersionskleber für Bodenbeläge können aromatische Lösemittel enthalten. Aromaten werden als besonders gesundheitsgefährdende flüchtige organische Verbindungen (VOC) eingeschätzt.

 
Nachweis und Dokumentation
 
Hintergrundinformationen und Literatur
 

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klimaaktiv kriterien und produkte
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